FamFG § 243
Leitsatz
Einem Unterhaltsverpflichteten können nach § 243 FamFG nicht schon deshalb teilweise die Verfahrenskosten auferlegt werden, weil er den Unterhaltsberechtigten nicht bereits vorgerichtlich auf die Unzulässigkeit des Antrags (hier: wegen anderweitiger Rechtshängigkeit) aufmerksam gemacht hat.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.3.2014 – 6 WF 43/14
1 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässig (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 472; Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 243, Rn 11, jeweils m.w.Nachw.) und begründet.
Unangegriffen und rechtsbedenkenfrei hat das FamG in der vorliegenden Unterhaltssache seine Kostenentscheidung auf § 243 FamFG gegründet. Die Ausübung des ihm durch diese Vorschrift eröffneten billigen Ermessens hält allerdings den Beschwerdeangriffen nicht stand.
Zwar beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Stattdessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.). So liegt der Fall hier.
Bei der Ausübung des Ermessens nach § 243 FamFG sind grundsätzlich auch die allgemeinen Wertungsgesichtspunkte zu berücksichtigen, wozu insbesondere im Fall der Antragsrücknahme die Regelung des § 269 ZPO gehört (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; Keidel/Giers, a.a.O., Rn 2 m.w.Nachw.). Dem entspricht auch das in § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG ausdrücklich aufgeführte Kriterium der Kostenverteilung nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Danach spricht alles dafür, dass das antragstellende Land die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, nachdem sein Antrag unzweifelhaft von Anfang an wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig war und konsequenterweise auch zurückgenommen worden ist.
Anders wäre es nur, wenn der Antragsgegner durch eigenes Fehlverhalten zur Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens beigetragen hätte. Davon kann indes entgegen der Auffassung des FamG nicht ausgegangen werden. So können zwar nach § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, obwohl er obsiegt hat, wenn er seiner Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft etc. vor Beginn des Verfahrens nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Ein solcher Fall liegt hier zwar insofern vor, als der Antragsgegner der vorgerichtlichen Aufforderung des antragstellenden Landes, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen, nicht nachgekommen ist; für die Kostenentscheidung ist dies aber nur relevant, wenn durch dieses Versäumnis auch das Verfahren veranlasst worden ist (vgl. OLG Celle FamRZ 2012, 1744; Keidel/Giers, a.a.O., Rn 4). Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen, vielmehr hat sich das antragstellende Land allein durch die anderweitige Rechtshängigkeit zu Rücknahme des Antrags veranlasst gesehen, wie bereits die Begründung für diese Maßnahme erkennen lässt. Dementsprechend stützt das FamG seine Kostenentscheidung auch nicht auf die Verweigerung der Auskunft als solche, sondern entscheidend auf die Erwägung, dass es dem Antragsgegner nach dem ersten Anschreiben oblegen hätte, das antragstellende Land darüber zu informieren, dass er bereits von seinem Sohn auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichtlich in Anspruch genommen worden sei. Eine solche, dem antragstellenden Land gegenüber bestehende Obliegenheit findet jedoch im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Antragsteller die Verantwortung und das Risiko dafür trägt, dass die Voraussetzungen für die gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs bestehen; eine Ausnahme hiervon besteht lediglich insoweit, als es um die kostenrechtlichen Folgen der Verletzung von Auskunftspflichten des Antragsgegners geht, die Obliegenheit bereits vorgerichtlich auf andere Bedenken gegen die Zulässigkeit und Schlüssigkeit des Antrags hinzuweisen, besteht nach der Gesetzeslage demgegenüber nicht.
Unabhängig davon kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass aus der Sicht des Antragsgegners überhaupt Anlass bestanden hat, das antragstellende Land auf die anderweitige Rechtshängigkeit hinzuweisen. Dem Antragsgegner war zwar bekannt, dass er bereits anderweitig gerichtlich auf Unte...