Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frist nach FamFG zur Einlegung der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache.
Sachverhalt
Das erstinstanzliche Gericht hatte mit Beschluss vom 26.4.2010 die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und deren Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Zustellung des Beschlusses an die Antragsgegnerin erfolgte am 29.4.2010. Mit Schriftsatz vom 26.5.2010 legte sie sowohl gegen die Kostenentscheidung wie auch gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe Beschwerde ein.
Nach einem Hinweis des KG vom 14.6.2010 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.6.2010 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung beantragt und sich zur Begründung im Wesentlichen darauf berufen, die Frist sei von der ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin ihrer Verfahrensbevollmächtigten falsch notiert worden.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das KG hat die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden sei. Die Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung nach einem Anerkenntnis in einer Familienstreitsache, zu der die Unterhaltssache gemäß § 112 Nr. 1 FamFG gehöre, sei gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2 S. 2, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO binnen dieser Frist einzulegen. Hierüber sei in dem Beschluss auch zutreffend belehrt worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Antragsgegnerin nicht zu gewähren, wobei offen bleiben könne, ob die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt worden sei, da die Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig beantragt worden sei.
Gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 234 Abs. 1 ZPO sei die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beantragen. Diese beginne, sobald das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben sei. Dies sei bereits dann der Fall, wenn der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Fristversäumung hätte erkennen können (BGH MDR 1990, 815).
Das Hindernis habe hier nach Darstellung der Antragsgegnerin in der falschen Notierung der Beschwerdefrist gelegen. Es sei behoben gewesen, sobald die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht mehr ohne Verschulden von dem falsch vermerkten Fristablauf habe ausgehen können (vgl. z.B. BGH BGHReport 2004, 57; FamRZ 2001, 416).
Das sei regelmäßig der Fall, wenn dem Rechtsanwalt die Sache anlässlich des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt werde, da er dann selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen habe, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde (vgl. z.B. BGH NJW-RR 1990, 830 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hätten die Akten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin spätestens bei Abfassung der Beschwerdefrist am 26.5.2010 vorgelegen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Versäumung der Beschwerdefrist nicht mehr unverschuldet gewesen, so dass die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung zwei Wochen später abgelaufen sei. Die Verfahrensbevollmächtigte hätte die Ordnungsgemäßheit der Fristnotierung zu diesem Zeitpunkt selbst überprüfen können und müssen.
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 243 FamFG. Es entspreche billigem Ermessen, die durch das unzulässige Rechtsmittel verursachten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese Orientierung am (Miss-)Erfolg des Rechtsmittels entspreche § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG. Es seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 29.06.2010, 19 UF 28/10