Die Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte der Klägerin) wenden sich mit Ihrer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des ArbG, konkret gegen die nicht werterhöhende Berücksichtigung des Klagantrags zu 3) sowie gegen eine ihres Erachtens zu geringe Berücksichtigung des Wertes der Nr. 2 des Vergleiches vom 28.1.2014.
Die Klägerin war seit dem 1.7.2011 bei der Beklagten beschäftigt. Ihre Vergütung belief sich zuletzt auf 3.791,67 EUR brutto monatlich. Sie erhielt mit Schreiben vom 19.12.2013 die fristgemäße Kündigung zum 31.1.2014 und erhob am 2.1.2014 Kündigungsschutzklage. Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 19.12.2013 wurde sie mit sofortiger Wirkung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.1.2014 unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Mit Datum vom 9.1.2014 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass die Parteien sich außergerichtlich verglichen hätten und bat um eine Protokollierung gem. § 278 Abs. 6 ZPO. Das Gericht stellte nach Anhörung der Parteien am 28.1.2014 antragsgemäß das Zustandekommen des Vergleichs fest, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 19.12.2013 mit Ablauf des 31.3.2014 enden wird."
2. Die Klägerin wird ab 2.12.2013 unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung und unter Anrechnung auf bestehende und noch entstehende Urlaubsansprüche sowie eventuelle Überstunden- und Zeitguthaben unwiderruflich freigestellt.
3. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein berufsförderndes, qualifiziertes Schlusszeugnis … mit folgender Formulierung: …“
Die Vertreter der Klägerin beantragten, den Gegenstandswert auf 15.166,68 EUR festzusetzen (1/4 Jahresbruttoverdienst für den Klagantrag zu 1) und eine Bruttomonatsvergütung für den Klagantrag zu 3). Ferner wurde beantragt, als Mehrwert des Vergleiches für die Freistellung (Nr. 2) ein Bruttogehalt und für die Zeugnisregelung (Nr. 3) ein weiteres Brutto-Monatsgehalt, also den Betrag von 7.583,34 EUR festzusetzen.
Das ArbG setzte den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Streitwert auf 11.375,01 EUR (drei Bruttomonatsgehälter) und den Mehrwert des Vergleiches auf 5.687,51 EUR (1,5 Bruttomonatsgehälter) fest. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert und den Mehrwert des Vergleiches antragsgemäß festzusetzen.
Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.