Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert für außergerichtlichen Beendigungsvergleich mit gerichtlicher Protokollierung
Leitsatz (amtlich)
1. Maßgeblich für die Bewertung des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der materiellen Einigung.
2. Haben die Parteien ohne inhaltliche Mitwirkung des Gerichtes außergerichtlich eine Einigung erzielt, ist bei der Bewertung des Streitgegenstandes auf den Zeitpunkt der Mitteilung der materiellen Einigung (§ 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. ZPO), nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO abzustellen.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1, S. 2
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 28.01.2014; Aktenzeichen 2 Ca 10/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der den Wert des Streitgegenstandes einschließlich des Vergleichsmehrwerts festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.01.2014 - 2 Ca 10/14 - teilweise abgeändert:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.166,68 EUR festgesetzt.
Der Mehrwert des Vergleiches beträgt 5.687,51 EUR.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte der Klägerin) wenden sich mit Ihrer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts, konkret gegen die nicht werterhöhende Berücksichtigung des Klagantrags zu 3. sowie gegen eine ihres Erachtens zu geringe Berücksichtigung des Wertes der Ziffer 2 des Vergleiches vom 28.01.2014.
Die Klägerin war seit dem 01.07.2011 bei der Beklagten beschäftigt. Ihre Vergütung belief sich zuletzt auf 3.791,67 EUR brutto monatlich. Sie erhielt mit Schreiben vom 19.12.2013 die fristgemäße Kündigung zum 31.01.2014 und erhob am 02.01.2014 Kündigungsschutzklage. Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 19.12.2013 wurde sie mit sofortiger Wirkung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2014 unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt (Anlage K 1, Bl. 4 d. A.). Mit Datum vom 09.01.2014 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass die Parteien sich außergerichtlich verglichen hätten und bat um eine Protokollierung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO. Das Gericht stellte nach Anhörung der Parteien am 28.01.2014 (Bl. 15 d. A.) antragsgemäß das Zustandekommen des Vergleichs fest, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 19.12.2013 mit Ablauf des 31.03.2014 enden wird.
2. Die Klägerin wird ab 02.12.2013 unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung und unter Anrechnung auf bestehende und noch entstehende Urlaubsansprüche sowie evtl. Überstunden- und Zeitguthaben unwiderruflich freigestellt.
3. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein berufsförderndes, qualifiziertes Schlusszeugnis ... mit folgender Formulierung:
..." (Bl. 15 f d. A.)
Die Vertreter der Klägerin beantragten, den Gegenstandswert auf 15.166,68 EUR festzusetzen (1/4 Jahresbruttoverdienst für den Klagantrag zu 1. und eine Bruttomonatsvergütung für den Klagantrag zu 3.). Ferner wurde beantragt, als Mehrwert des Vergleiches für die Freistellung (Ziffer 2) ein Bruttogehalt und für die Zeugnisregelung (Ziffer 3) ein weiteres Brutto-Monatsgehalt, also den Betrag von 7.583,34 Euro festzusetzen (Bl. 7 d. A.).
Das Arbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 28.01.2014 den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Streitwert auf 11.375,01 EUR (3 Bruttomonatsgehälter) und den Mehrwert des Vergleiches auf 5.687,51 EUR (1,5 Bruttomonatsgehälter) fest. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer am 31.01.2014 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert und den Mehrwert des Vergleiches antragsgemäß festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.02.2014 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die dem Beschwerdewert nach statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Beschwerdeführer sind die Klägervertreter aus eigenem Recht.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert war antragsgemäß heraufzusetzen. Insoweit war der Beschwerde stattzugeben. Der festgesetzte Mehrwert des Vergleiches ist korrekt. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.
1. Die sofortige Beschwerde ist begründet, soweit mit ihr die Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf 15.166,68 EUR begehrt wird.
a) Den Klagantrag zu 1. hat das Arbeitsgericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zutreffend mit 3 Bruttomonatsgehältern à 3.791,67 EUR festgesetzt. Das wird auch nicht beanstandet.
b. Den Klagantrag zu 3. hat das Arbeitsgericht unzutreffend nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Das Arbeitsgericht ist fälschlicherweise ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.02.2014 davon ausgegangen, es handele sich insoweit um einen Hilfsantrag. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist als Hilfsantrag dann anzusehen, ...