Der Streitwert war antragsgemäß heraufzusetzen. Insoweit war der Beschwerde stattzugeben. Der festgesetzte Mehrwert des Vergleiches ist korrekt. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.
1. Die sofortige Beschwerde ist begründet, soweit mit ihr die Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf 15.166,68 EUR begehrt wird.
a) Den Klagantrag zu 1) hat das ArbG gem. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG unter Berücksichtigung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern à 3.791,67 EUR festgesetzt. Das wird auch nicht beanstandet.
b) Den Klagantrag zu 3) hat das ArbG unzutreffend nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Das ArbG ist fälschlicherweise ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses davon ausgegangen, es handele sich insoweit um einen Hilfsantrag. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist als Hilfsantrag dann anzusehen, wenn er im Kündigungsrechtsstreit "für den Fall des Obsiegens" mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt wird. Das ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Klägerin hat ausweislich der Klageschrift ihr Weiterbeschäftigungsbegehren nicht an eine Bedingung geknüpft. Sie hat den Antrag auch nicht mittels anderer Formulierung nur hilfsweise gestellt. Damit handelt es sich nicht um einen Hilfsantrag. Der unbedingt gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist jedoch nach std. Rspr. mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Daher war der Wert des Streitgegenstandes auf insgesamt 15.166,68 EUR (insgesamt vier Gehälter) heraufzusetzen.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, soweit mit ihr die Heraufsetzung des Mehrwerts des Vergleiches auf 7.583,34 EUR begehrt wird.
a) Das ArbG hat Nr. 3 des Vergleiches zutreffend mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.791,67 EUR bewertet. Die Parteien haben sich insoweit nicht nur über die Zeugniserteilung, sondern auch detailliert über den Zeugnisinhalt geeinigt. Damit ist die Bewertung mit einem Bruttomonatsgehalt korrekt.
b) Nr. 2 des Vergleiches ist jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer vorliegend nicht mit einem weiteren vollen Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Das ArbG hat die getroffene Regelung zu Recht nur mit ½ Bruttomonatsverdienst bewertet.
(1) Wäre die Freistellung streitig gewesen, hätte der Wert der vergleichsweisen Regelung sich am Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleiches orientieren müssen. Das ist hier nicht der 2.12.2013, wie die Vertreter der Klägerin meinen, und auch nicht der 28.1.2014, wie das ArbG meint. Vielmehr haben sich die Parteien ausweislich des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 9.1.2014 ab diesem Zeitpunkt außergerichtlich geeinigt. Maßgeblich für die Bewertung des Streitgegenstandes muss insoweit der Zeitpunkt der materiellen Einigung bzw. der Mitteilung einer solchen gegenüber dem Gericht i.S.d. § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt. ZPO sein. Auf den Zeitpunkt der gerichtlich feststellenden Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO ist dann nicht mehr abzustellen, wenn eine solche Einigung schon zwischen den Parteien ohne inhaltliche gerichtliche Mitwirkung außergerichtlich erzielt wurde.
Die Einigung war vorliegend bereits vor der gerichtlichen Protokollierung erzielt worden.
(2) Ungeachtet dessen kommt die seitens der Beschwerdeführer begehrte Festsetzung eines höheren Mehrwertes des Vergleiches nicht in Betracht. Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 19.12.2013 war die Klägerin bereits seitens der Beklagten bis zum 31.1.2014 freigestellt worden. Für diesen Zeitraum bestand daher für die Freistellung kein Streit. Zu regeln war lediglich der Folgezeitraum 1.2.2014 bis 31.3.2014. Insoweit haben die Parteien in Ziffer 2 des Vergleiches materiell lediglich für zwei weitere Monate die Freistellung der Klägerin einvernehmlich geregelt. Für jeden streitigen Monat der Freistellung ist nach anerkannter Rspr. die Festsetzung eines Wertes von ¼ des Bruttomonatsgehaltes üblich. Diese Bewertung hat auch das ArbG vorgenommen und den noch streitigen zweimonatigen Freistellungszeitraum zutreffend mit einem halben Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.895,84 EUR in Ansatz gebracht.
Die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleiches auf insgesamt 5.687,51 EUR ist daher nicht zu beanstanden.