Die Kläger hatten Anfechtungsklage gem. § 46 WEG erhoben und beantragt, den in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss zu TOP 2 für unwirksam zu erklären. Unter diesem Tagesordnungspunkt waren die Gesamt- und Einzelkostenabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2012 beschlossen worden. Die Gesamtkosten für das Objekt beliefen sich insoweit auf 12.450,00 EUR. Die auf den Kläger entfallenden Kosten betrugen 2.490,16 EUR. Die Begründung der Klage wurde einem weiteren Schriftsatz vorbehalten. Mit der später eingegangenen Klagebegründung wandten sich die Kläger jetzt alleine noch die Position "Wasserkosten" aus der Abrechnung. Insoweit betrugen die Gesamtkosten 1.161,75 EUR und die anteiligen Kosten für die Kläger 212,35 EUR.

Das AG hat den Streitwert für die Zeit bis zur Klagebegründung auf 12.450,00 EUR festgesetzt und für die Zeit danach gem. § 49a Abs. 1 S. 2 GKG auf (5 x 212,35 =) 1.061,75 EUR. Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt und die Herabsetzung des Streitwertes auf einheitlich 1.061,75 EUR begehrt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG vorgelegt. Die Beschwerde hatte Erfolg.

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