Das AG hat die Festsetzung des bis zum 22.5.2013 erhöhten Streitwertes damit begründet, dass gem. § 40 GKG der zu Verfahrensbeginn gestellte Klageantrag maßgeblich sei. Der Antrag aus der Klageschrift vom 3.5.2013 habe keine einschränkende Wirkung dahingehend zugelassen, dass es den Klägern nur um die Umlage der Wasserkosten ginge.

Die Kläger rügen zu Recht, dass eine solche Sichtweise den Besonderheiten der Anfechtungsklagen nach § 46 WEG nicht gerecht wird. Abweichend von § 253 Abs. 2 ZPO muss eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer gem. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.

Gem. § 49a Abs. 1 GKG ist für den Streitwert das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen maßgeblich. Dieses Interesse ist an die Unter- und Obergrenze des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG, der auf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite beigetretenen abstellt, anzupassen. Insoweit hat das AG zunächst zutreffend auf den fünffachen Wert des auf die Kläger anfallenden Interesses abgestellt.

Allerdings beschränkt sich das Interesse der Kläger allein auf die in der Abrechnung enthaltenen Wasserkosten, die mit einem Betrag von 212,35 EUR auf sie umgelegt worden sind. Bei der Bemessung des subjektiven Interesses des Klägers kann es grundsätzlich keine Rolle spielen, ob und mit wie vielen weiteren – allerdings unangefochten gebliebenen – Einzelpositionen die beanstandete Position anlässlich der Abrechnung zusammen gefasst worden ist (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschl. v. 7.10.2009 – 5 W 109/09).

Dies gilt auch obwohl der Antrag aus der Klageschrift vom 3.5.2013 der zum TOP 2 gefasste Beschluss zunächst uneingeschränkt angefochten wurde. Zwar richtet sich nach § 40 GKG der Streitwert grundsätzlich nach den Anträgen zu Beginn des jeweiligen Rechtszugs. Die Vorschrift bezieht sich jedoch vornehmlich auf die grundsätzlichen Regelungen der Prozessordnung, in denen mit der Klageschrift sowohl die konkrete Antragsstellung zu erfolgen hat als auch der Gegenstand und der Grund des erhobenen Anspruchs darzulegen ist (vgl. § 253 Abs. 3 ZPO). Von dieser Regelung weicht die Vorschrift des § 46 Abs. 1 WEG ab. Der konkrete Antrag und die dazu gehörige Klagebegründung dürfen hiernach zeitlich auseinanderfallen. Nach der h.A. in der Rspr. bestimmt sich der Streitgegenstand zweigliedrig, nämlich aus dem gestellten Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagengrund). Die Darstellung dieses Lebenssachverhalts ergibt sich aber ganz regelmäßig mit der Klagebegründung. Grund und konkrete Anfechtung ergeben sich damit regelmäßig erst durch die Klagebegründungsschrift. Das Gericht wird regelmäßig auch erst mit dem Eingang der Klagebegründung eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen können und danach die weitere Verfahrensweise bestimmen.

Den von dem OLG Stuttgart in seinem Beschl. v. 12.3.2012 – 5 W 32/11 – angeführten Gründen, mit denen das Gericht zur gegenteiligen Auffassung gelangt, schließt sich die erkennende Kammer nicht an.

Das OLG führt- unter Bezugnahme auf ein Urt. des BGH v. 16.1.2009 – V ZR 74/08 – aus, der Gesetzgeber habe bei Reformierung des WEG das Problem der zu kurzen Klagefrist zwar erkannt, dem aber nur dadurch Rechnung getragen, dass dem Anfechtenden ein weiterer Monat zur Begründung der Beschlussanfechtung eingeräumt worden sei. Diese Frist diene allein dazu, die Begründungslast abzumildern und genügend Zeit einzuräumen, um die Gründe für die Anfechtung darzulegen, insbesondere entsprechenden Sachverhalt vorzutragen, nicht aber dazu, den Umfang der Anfechtung zu klären. Die vom OLG Stuttgart zitierte Entscheidung des BGH setzte sich allerdings nicht mit der Frage auseinander, ob in der Klagebegründung der Umfang der Anfechtung noch eingeschränkt werden kann, sondern allein damit, ob die Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG als Sachurteilsvoraussetzung oder als Ausschlussfrist des materiellen Rechts zu qualifizieren ist.

Dass die einmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 1. S. 2 WEG zu knapp bemessen sein kann, um die Erforderlichkeit einer Beschlussanfechtung abschließend beurteilen zu können, insbesondere weil das Versammlungsprotokoll erst mit größeren Verzögerungen verschickt wird, war Intention des Gesetzgebers, die Begründungsfrist auf zwei Monate zu verlängern. Dass auch der zweckmäßige Umfang einer Beschlussanfechtung erst mit Vorlage des Protokolls beurteilt werden kann, liegt auf der Hand.

Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht im Interesse der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erforderlich, den Umfang der Beschlussanfechtung mit der Antragstellung in der Klageschrift konkret auf einzelne Positionen zu beschränken. Soweit die zunächst vollumfängliche Anfechtung des Beschlusses mit der – nur einen Monat später erfolgenden – Klagebegründung eingeschränkt wird, ist nicht ersichtlich, welcher Nachteile der Gemeinschaft hieraus erwachsen soll...

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