Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 15.09.2011; Aktenzeichen 19 S 31/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitwertfestsetzung aus dem Urteil der 19. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 15.9.2011 (19 S 31/11) dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für die erste Instanz auf 8.048,62 EUR und für die zweite Instanz auf 2.763,92 EUR festgesetzt wird.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist zulässig.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das LG als Berufungsgericht findet gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das OLG statt.
Der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die im zweiten Rechtszug getroffene Entscheidung des LG steht nicht die Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO entgegen, da das Verfahren für Streitwertbeschwerden in den §§ 66, 68 GKG gesondert und eigenständig geregelt ist.
Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass im Instanzenzug eine Entscheidung des LG als Berufungsgericht allenfalls mit der Revision oder Rechtsbeschwerde zum BGH angefochten werden kann und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG bestimmt, dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Denn § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG meint mit dem "nächsthöheren Gericht" nicht das im konkreten Instanzenzug übergeordnete nächsthöhere Gericht, sondern vielmehr das Gericht, das allgemein nach der Gerichtsorganisation das nächste höhere Gericht ist. Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5.5.2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das LG als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das OLG berufen ist (OLG Zweibrücken ZMR 2010, 141; OLG Schleswig MDR 2009, 1355; OLG München OLGReport München 2009, 533; OLG Düsseldorf MDR 2007, 605; OLG Rostock,OLGReport Rostock 2006, 1004).
Die eigene Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer ergibt sich aus § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 GVG. Ihre Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Wertgrenze von 200 EUR.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch nur im zuerkannten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
Gründe
I. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der Gebührenstreitwert in Wohnungseigentumssachen nach § 49a GKG zu bemessen ist.
Danach ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf aber das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Außerdem darf der Wert in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. Mithin ist im Zuge der Streitwertermittlung zunächst das Interesse der Prozessparteien zu ermitteln. Die Hälfte dieses Wertes stellt dann im Ausgangspunkt den Streitwert des Verfahrens dar. Dieser so ermittelte Wert unterliegt aber Beschränkungen sowohl auf der Unterseite (Wert des Interesses der Klägerpartei) als auch auf der Oberseite (5-facher Wert des Interesses des Klägers oder Verkehrswert des Wohnungseigentums der Klägerpartei). Der Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen ist somit dreistufig zu bestimmen, indem zunächst das (wirtschaftliche) Interesse der Parteien ermittelt, dieses in der zweiten Stufe wegen § 49a Abs. 1 S. 1 GKG halbiert und dieser Wert sodann gegebenenfalls an die Unter- und Obergrenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG angepasst wird.
Bei der Bestimmung des "Interesses" der Parteien i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG an der Entscheidung steht dem Gericht ein - pflichtgemäß auszuübendes - Ermessen zu.
Für die hier in Rede stehenden Streitwertfestsetzungen für die Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung und die Anfechtung eines Wirtschaftsplans haben die Obergerichte verschiedene Methoden entwickelt, anhand derer sie im Einzelfall ihre Ermessensentscheidungen orientieren. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, das wirtschaftliche Interesse der Parteien als auch der Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer bestimme sich nach einer pauschalen Quote von 20 bis 25 % des Nennbetrages der Jahresabrechnung beziehungsweise des Wirtschaftsplans (so OLG Stuttgart ZMR 2012, 457; OLG Saarbrücken ZWE 2010, 40; OLG Karlsruhe ZWE 2009, 229). Ein anderer Teil der Obergerichte bewertet den Streitwert einer derartigen Anfechtungsklage nach der sog. "Hamburger Formel", wonach sich das Interesse aus der Summe des auf den Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil...