Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Anfechtung des WEG-Beschlusses über Jahresabrechnung
Normenkette
GKG § 49a Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.08.2014; Aktenzeichen 2-13 T 54/14) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 21.8.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung angefochten. Hierbei war Gegenstand neben der Entlastung des Verwalters und einer Sanierung des Heizkessels die Jahresabrechnung 2012, deren Gesamtvolumen bei ca. EUR 140.000 lag und die eine Belastung des Klägers i.H.v. EUR 2880,68 vorsah. Gegenstand der Anfechtung durch den Kläger war insoweit die Einzel- und die Gesamtabrechnung.
Das AG hat den Streitwert auf EUR 8.150,19 festgesetzt. Es hat hierbei für die geltend gemachte fehlerhafte Gesamt- und Einzelabrechnung jeweils das 5-fache Interesse von 20 % des auf den Kläger entfallenden Anteils zugrunde gelegt, mithin zweimal das 5-fache von EUR 576,13, insgesamt EUR 5.761,30. Es hat für die Verwalterentlastung EUR 1.000 zugrunde gelegt und den Beschluss betreffend die Sanierung des Heizkessels mit EUR 1.388,88 bei der Streitwertbestimmung berücksichtigt.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt, mit der er die Festsetzung des Streitwerts auf EUR 16.388,88 angestrebt und geltend gemacht hat, der Streitwert für die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung sei mit mindestens 10 % des Volumens der Gesamtabrechnung, d.h. EUR 14.000 zu berücksichtigen. Der Wert überschreite nicht entgegen § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG das fünffache des Wertes des Einzelinteresses des Klägers, da dieses sich auf den auf ihn entfallenden Betrag von EUR 2.880,68 belaufe, die Höchstgrenze damit EUR 14.403,25 betrage.
Eine von den Beklagten erhobenen Beschwerde, mit der diese eine Herabsetzung des Streitwerts begehrten, haben diese zurückgenommen.
Das LG hat mit Beschluss vom 21.8.2014, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.8.2014 zugestellt worden ist, dessen Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung betrage gem. § 49a GKG EUR 3.600,85, so dass sich - unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Streitwerts für die Verwalterentlastung und die weitere Beschlussfassung - ein Gesamtstreitwert von EUR 5.989,73 ergebe, wobei aber eine Änderung des Streitwerts nach Rücknahme der Beschwerde durch die Beklagten nicht mehr in Betracht komme. Hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung sei als Gesamtinteresse aller Parteien ein Anteil von 25 % des Gesamtvolumens der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Hiervon seien gem. § 49a Abs. 1 GKG 50 % zu berücksichtigen. Entsprechend könne auch das Einzelinteresse des Klägers, dessen 5facher Wert gem. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG die Höchstgrenze bilde, nicht mit dem Gesamtbetrag des auf den Kläger entfallenden Abrechnungsergebnisses angesetzt werden, sondern nur ein Anteil von 25 % hiervon berücksichtigt werden. Damit ergebe sich eine Höchstgrenze von 5 × 25 % × 2.880,68 = EUR 3.600,85. Dieser Wert sei vorliegend nicht zu verdoppeln, auch wenn neben der Einzel- auch die Gesamtabrechnung angefochten worden sei, da die Einzelabrechnung ohne die Gesamtabrechnung keinen Bestand habe. Es hat die weitere Beschwerde zugelassen, da der Frage der Bemessung des Einzelinteresses bei der Anfechtung von Jahresabrechnungen Grundsatzbedeutung zukomme.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 29.9.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II. Die weitere Beschwerde ist, nachdem sie vom LG zugelassen worden ist, gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 6 GKG).
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Wertfestsetzung des LG ist nicht zu beanstanden.
Im Verfahren über die weitere Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie das Recht verletzt (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, 546 ZPO). Soweit das Beschwerdegericht ein Ermessen auszuüben hatte, ist die Nachprüfung darauf beschränkt, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist, insbesondere es überhaupt ausgeübt wurde und alle wesentlichen Gesichtspunkt in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise einbezogen wurden (OLG Koblenz, Beschl. v. 18.1.2011 - 5 W 21/11 - Rz. 4, juris).
Die vom Beschwerdeführer alleine beanstandete Bestimmung des Streitwerts für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung mit EUR 3.600,85 ist danach nicht zu beanstanden.
1. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist Ausgangspunkt der Wertfestsetzung das Gesamtinteresse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung, das - vorbehaltlich der Ober- und Untergrenze nach § 49a Ab...