GKG §§ 40, 49a WEG § 46

Leitsatz

Wird zunächst innerhalb der Zweimonatsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG Klage gegen einen in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschluss erhoben und erst innerhalb der weiteren Zwei-Monats-Frist ein auf einen Tagesordnungspunkt beschränkter Antrag gestellt, richtet sich der Streitwert des gesamten Verfahrens nur nach dem Wert des Antrags.

LG Braunschweig, Beschl. v. 31.3.2014 – 6 T 727/13

1 Sachverhalt

Die Kläger hatten Anfechtungsklage gem. § 46 WEG erhoben und beantragt, den in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss zu TOP 2 für unwirksam zu erklären. Unter diesem Tagesordnungspunkt waren die Gesamt- und Einzelkostenabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2012 beschlossen worden. Die Gesamtkosten für das Objekt beliefen sich insoweit auf 12.450,00 EUR. Die auf den Kläger entfallenden Kosten betrugen 2.490,16 EUR. Die Begründung der Klage wurde einem weiteren Schriftsatz vorbehalten. Mit der später eingegangenen Klagebegründung wandten sich die Kläger jetzt alleine noch die Position "Wasserkosten" aus der Abrechnung. Insoweit betrugen die Gesamtkosten 1.161,75 EUR und die anteiligen Kosten für die Kläger 212,35 EUR.

Das AG hat den Streitwert für die Zeit bis zur Klagebegründung auf 12.450,00 EUR festgesetzt und für die Zeit danach gem. § 49a Abs. 1 S. 2 GKG auf (5 x 212,35 =) 1.061,75 EUR. Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt und die Herabsetzung des Streitwertes auf einheitlich 1.061,75 EUR begehrt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG vorgelegt. Die Beschwerde hatte Erfolg.

2 Aus den Gründen

Das AG hat die Festsetzung des bis zum 22.5.2013 erhöhten Streitwertes damit begründet, dass gem. § 40 GKG der zu Verfahrensbeginn gestellte Klageantrag maßgeblich sei. Der Antrag aus der Klageschrift vom 3.5.2013 habe keine einschränkende Wirkung dahingehend zugelassen, dass es den Klägern nur um die Umlage der Wasserkosten ginge.

Die Kläger rügen zu Recht, dass eine solche Sichtweise den Besonderheiten der Anfechtungsklagen nach § 46 WEG nicht gerecht wird. Abweichend von § 253 Abs. 2 ZPO muss eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer gem. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.

Gem. § 49a Abs. 1 GKG ist für den Streitwert das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen maßgeblich. Dieses Interesse ist an die Unter- und Obergrenze des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG, der auf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite beigetretenen abstellt, anzupassen. Insoweit hat das AG zunächst zutreffend auf den fünffachen Wert des auf die Kläger anfallenden Interesses abgestellt.

Allerdings beschränkt sich das Interesse der Kläger allein auf die in der Abrechnung enthaltenen Wasserkosten, die mit einem Betrag von 212,35 EUR auf sie umgelegt worden sind. Bei der Bemessung des subjektiven Interesses des Klägers kann es grundsätzlich keine Rolle spielen, ob und mit wie vielen weiteren – allerdings unangefochten gebliebenen – Einzelpositionen die beanstandete Position anlässlich der Abrechnung zusammen gefasst worden ist (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschl. v. 7.10.2009 – 5 W 109/09).

Dies gilt auch obwohl der Antrag aus der Klageschrift vom 3.5.2013 der zum TOP 2 gefasste Beschluss zunächst uneingeschränkt angefochten wurde. Zwar richtet sich nach § 40 GKG der Streitwert grundsätzlich nach den Anträgen zu Beginn des jeweiligen Rechtszugs. Die Vorschrift bezieht sich jedoch vornehmlich auf die grundsätzlichen Regelungen der Prozessordnung, in denen mit der Klageschrift sowohl die konkrete Antragsstellung zu erfolgen hat als auch der Gegenstand und der Grund des erhobenen Anspruchs darzulegen ist (vgl. § 253 Abs. 3 ZPO). Von dieser Regelung weicht die Vorschrift des § 46 Abs. 1 WEG ab. Der konkrete Antrag und die dazu gehörige Klagebegründung dürfen hiernach zeitlich auseinanderfallen. Nach der h.A. in der Rspr. bestimmt sich der Streitgegenstand zweigliedrig, nämlich aus dem gestellten Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagengrund). Die Darstellung dieses Lebenssachverhalts ergibt sich aber ganz regelmäßig mit der Klagebegründung. Grund und konkrete Anfechtung ergeben sich damit regelmäßig erst durch die Klagebegründungsschrift. Das Gericht wird regelmäßig auch erst mit dem Eingang der Klagebegründung eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen können und danach die weitere Verfahrensweise bestimmen.

Den von dem OLG Stuttgart in seinem Beschl. v. 12.3.2012 – 5 W 32/11 – angeführten Gründen, mit denen das Gericht zur gegenteiligen Auffassung gelangt, schließt sich die erkennende Kammer nicht an.

Das OLG führt- unter Bezugnahme auf ein Urt. des BGH v. 16.1.2009 – V ZR 74/08 – aus, der Gesetzgeber habe bei Reformierung des WEG das Problem der zu kurzen Klagefrist zwar erkannt, dem aber nur dadurch Rechnung getragen, dass dem Anfechtenden ein weiterer Monat zur Begründung der Beschlussanfechtung eingeräumt worden sei. Diese Frist diene allein dazu, die Begrün...

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