Leitsatz
Eine Beschlussanfechtungsklage muss ordnungsgemäß begründet werden
Normenkette
§ 46 Abs. 1 WEG
Kommentar
Die Klage gegen einen Wohnungseigentümerbeschluss ist dann nicht ordnungsgemäß begründet, wenn sie lediglich Erklärungen dahingehend enthält, dass "die Erhöhung des Verwalterhonorars nicht korrekt sei, das Honorar deutlich über vergleichbaren Vergütungen liege, die Verwaltung nicht ordnungsgemäß arbeite und Abrechnungen überdies falsch seien".
Bei solchen Erklärungen handelt es sich nicht um ausreichende Begründungen, vielmehr sind dies bloße Feststellungen. Insoweit müssten zumindest vergleichbare Vergütungen angesprochen und dargelegt sowie einzelne Fehler in der beschlussgenehmigten Abrechnung aufgezeigt werden.
Link zur Entscheidung
LG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2008, 5 S 40/08LG Lüneburg, Beschluss v. 04.12.2008, 5 S 40/08, ZMR 2009 S. 636
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