Verfahrensgang
AG Syke (Aktenzeichen 10 C 1335/07) |
Tenor
Das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Eine Bindung besteht nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Das Amtsgericht Syke hat die Klage zu Recht und hinsichtlich der Versäumung der Klagbegründungsfrist mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Klage ist entgegen § 46 Abs. 1 WEG nicht fristgerecht begründet worden. Danach muss die Klage binnen zwei Monaten nach Beschlussfassung begründet werden. Die Beschlussfassung erfolgte am 03.08.2007, so dass die Begründungsfrist am 03.10.2007 abgelaufen ist. Binnen dieser Frist ist nur die Klageschrift eingegangen. In dieser ist eine Begründung nicht zu sehen. Dort erklärt die Klägerin, dass die Erhöhung des Verwalterhonorars nicht korrekt sei, es liege deutlich über vergleichbaren Vergütungen für Verwaltungsobjekte dieser Größenordnung. Überdies greift die Klägerin die weitere Bestellung des bisherigen Verwalters an. Dieser arbeite nicht ordnungsgemäß. Die Abrechnungen der Vergangenheit zeigten, dass die Verwaltung nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, korrekte Abrechnungen zu erstellen. Die Abrechnungen seien falsch.
Die Anforderungen an die Klagbegründung sind durch Auslegung zu ermitteln. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich folgendes: Die Anfechtungsfrist dient dazu, unter den Eigentümern schnell Klarheit zu erhalten, welche Beschlüsse gültig sind, um das Verhalten, mithin die Umsetzung der Beschlüsse, ggf. danach ausrichten zu können. Die Folgen des eigenen Handelns können allerdings nur dann folgerichtig abgeschätzt werden, wenn auch klar ist, aus welchen Gründen (und damit ggf. mit welchen Erfolgsaussichten) die Anfechtung erfolgt. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung findet sich im Rahmen des Berufungsverfahrens: hier muss die Berufung binnen eines Monats eingelegt und binnen zwei Monaten begründet werden. Auch hier dient die Frist dazu, das Verfahren zu konzentrieren und zu beschleunigen, da der Berufungskläger gezwungen wird, sich innerhalb der Frist konkret dazu zu erklären, in welchem Umfang und mit welchem Ziel und mit welchen Gründen er das erstinstanzliche Urteil anfechten will. Dadurch soll erreicht werden, dass Gericht und Gegner möglichst schnell wissen, wie der Berufungsführer den Rechtsstreit beurteilt wissen will.
Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift nicht: Die Erklärungen, dass die Erhöhung des Verwalterhonorars nicht korrekt sei, das Honorar deutlich über vergleichbaren Vergütungen liege, die Verwaltung nicht ordnungsgemäß arbeite, die Abrechnungen zeigten, dass die Verwaltung nicht gewillt oder in der Lage sei, korrekte Abrechnungen zu erstellen und dass die Abrechnungen falsch seien, sind keine Begründungen, sondern Feststellungen. Es fehlt an konkretem Sachvortrag. Die Klägerin hätte zumindest die vergleichbaren Vergütungen und einzelne Fehler in der Abrechnung näher darlegen müssen.
Zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Beschluss erschöpfen könnte, wird empfohlen, eine Rücknahme des Rechtsmittels zu erwägen. Eine Rücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine erhebliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.
Fundstellen
Haufe-Index 2340498 |
ZMR 2009, 636 |