Wird zunächst innerhalb der Zweimonatsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG Klage gegen einen in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschluss erhoben und erst innerhalb der weiteren Zwei-Monats-Frist ein auf einen Tagesordnungspunkt beschränkter Antrag gestellt, richtet sich der Streitwert des gesamten Verfahrens nur nach dem Wert des Antrags.

LG Braunschweig, Beschl. v. 31.3.2014 – 6 T 727/13

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