Zu Unrecht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Terminsgebühr abgesetzt. Diese folgt allerdings nicht – wie beantragt – aus Nr. 3104 VV, sondern aus Vorbem. 3 Abs. 3 VV i.d.F. vom 5.5.2004 – BGBl I S. 718, 788).
Soweit die Kammer mit einem Teil der Rspr. vormals das Entstehen einer Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV in dieser Fassung davon abhängig gemacht hat, dass sich die Besprechung auf ein Verfahren bezieht, für das die jeweilige Verfahrensordnung eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben hat oder eine solche in dem betreffenden Fall ausnahmsweise anberaumt wurde (Beschl. v. 10.6.2008 – VG 14 KE 30.07), hält das Gericht hieran nicht mehr fest.
Diese Auffassung wurde zwar etwa vom BGH (Beschl. v. 15.3.2007 – V ZB 170/06 m.w.Nachw.) und vom VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 31.10.2006 – 3 S 1748/05), vom OVG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 27.3.2009 – OVG 1 K 116.08) und vom OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 19.7.2010 – 3 O 43/10) vertreten. Sie entsprach allerdings auch früher bereits nicht Teilen der zivilgerichtlichen (OLG München, Beschl. v. 27.8.2010 – 11 WF 331/10 u. v. 25.3.2011 – 11 W 249/11) und der finanzgerichtlichen Rspr. (FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.4.2011 – 13 KO 13326/10), die eine Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen auch in Verfahren zusprachen, die keine mündliche Verhandlung vorsahen (einen guten Überblick über den Stand der früheren Diskussion gibt der Beschl. d. BGH v. 2.11.2011 – XII ZB 458/10).
Auf diesen in Rspr. und Lit. vorherrschenden Streit reagierte der Gesetzgeber mit Art. 8 Abs. 2 Nr. 26 lit. b) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586, 2694). Danach wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 die Vorbem. 3 Abs. 3 VV wie folgt gefasst:
"Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für"
In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/11471 S. 274 f.) wird insoweit ausgeführt:
"Der neu gefasste Abs. 3 soll zweierlei bewirken. Zum … anderen soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. …"
Der Neuaufbau des Abs. 3 soll einen Streit in der Rspr. zum Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen dahingehend entscheiden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen auch dann entsteht, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht. Diese Auffassung entspricht den Entscheidungen des OLG München vom 27.8.2010 (AGS 2010, 420 f.) und 25.3.2011 (AGS 2011, 213 ff.), die einer Entscheidung des BGH vom 1.2.2007 (AGS 2007, 298 ff.) entgegentreten …
Die nunmehr vorgeschlagene Klärung der Streitfrage entspricht der Intention des Gesetzgebers, wie sich aus Vorbem. 3.3.2 ableiten lässt. Nach dieser Vorbemerkung bestimmt sich die Terminsgebühr im Mahnverfahren nach Teil 3 Abschnitt 1. Diese Bestimmung würde keinen Sinn ergeben, wenn eine mündliche Verhandlung in dem Verfahren vorgeschrieben sein müsste oder zumindest auf Antrag stattfinden müsste.“
Damit wollte der Gesetzgeber den Streit dahingehend entscheiden, dass eine Terminsgebühr auch dann für Besprechungen außerhalb einer mündlichen Verhandlung verlangt werden kann, wenn nach der jeweiligen Verfahrensordnung eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und eine solche auch nicht in dem betreffenden Fall ausnahmsweise anberaumt wurde.
Dass es sich aus der Sicht des Gesetzgebers um eine Klarstellung auch der bisherigen Rechtslage (vgl. BT-Drucks 17/11471 S. 274: "soll klargestellt werden") und nicht um eine Änderung mit alleiniger Wirkung für die Zukunft (§ 60 RVG) handeln sollte, wird im Übrigen auch dann deutlich, wenn man die Ausführungen zur Neuregelung hinsichtlich des Einbezugs von Anhörungsterminen unter die Regelung (BT-Drucks 17/11471 S. 274: "künftig") betrachtet.
Insbesondere durch die in der Gesetzesbegründung zitierte (BT-Drucks 17/11471 S. 275), auch vor der Änderung wortgleich vorhandene amtliche Vorbem. 3.3.2 VV wird erkennbar, dass schon die Intention des Gesetzgebers der Fassung v. 5.5.2004 dahin ging, die Terminsgebühr nicht davon abhängig zu machen, dass nach der jeweiligen Verfahrensordnung eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war oder eine solche in dem betreffenden Fall ausnahmsweise anberaumt wurde. Die insoweit abweichende Annahme der Kammer (s. etwa Beschl. v. 21.10.2008 – VG 14 KE 125.08), mit der Terminsgebühr im Mahnverfahren werde vielmehr e...