1. Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV fällt, obwohl in dem zugrunde liegenden Verfahren weder eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, noch eine solche ausnahmsweise anberaumt worden war, auch dann an, wenn es zu (außergerichtlichen telefonischen) Besprechungen unter Mitwirkung des Rechtsanwalts gekommen ist.
  2. Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen dem Anwalt der Auftrag vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist.

VG Berlin, Beschl. v. 5.6.2014 – 14 KE 54.13, 3 L 1011.12

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