Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte Anschlussberufung der Bekl. war zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein Versicherungsfall vor. Nach § 4 Abs. 1 XX RS-ARB 2000 besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Nach Buchst. c) ist ein Rechtsschutzfall in allen anderen Fällen in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Maßgeblich für die Frage, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, kommt es auf die Behauptungen des Versicherungsnehmers an, mit denen er seinem Vertragspartner einen Pflichtverstoß anlastet (OLG Saarbrücken r+s 2006,495 = VersR 2007, 57; OLG Köln VersR 2008, 1489). Aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne versrechtliche Spezialkenntnisse ist ein Rechtsschutzfall i.S.d. ARB anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern – im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil – enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann (drittens) seine Interessenverfolgung stützt (std. Rspr., BGH r+s 2009, 64 = NJW 2009, 365, sog. drei Säulen Theorie). Der vorgetragene Tatsachenkern muss dabei die Beurteilung erlauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet gewesen ist, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer, qualifizierender Voraussetzungen bedarf es nicht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Einen Tatsachenkern hat der Kläger der Beklagten bereits mit seiner E-Mail v. 7. 2. 2012 vorgebracht, in der er ihr mitgeteilt hat, dass sein Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag an ihn herangetreten sei unter Hinweis auf eine Kündigung bei Nichtunterzeichnung. Dieses Herantreten war Auslöser für den streitgegenständlichen Konflikt und die angedrohte Kündigung und war ohne weiteres geeignet, Grundlage für eine weitergehende Auseinandersetzung der Streitparteien zu sein. Mit dem vorgebrachten Tatsachenkern hat der Kläger auch den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbunden, indem er mit dem Zusatz, es seien keine Gründe genannt worden, die die Kündigung rechtfertigen würde, Abmahnungen lägen nicht vor, eine Sozialauswahl sei nicht dargelegt worden, jedenfalls konkludent zu verstehen gegeben hat, dass er die angedrohte Kündigung für rechtswidrig hält. Indem er ferner die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten "mit der Wahrnehmung meiner Interessen” angezeigt hat, hat er zugleich deutlich gemacht, dass er sich einem Rechtsverstoß ausgesetzt sieht, gegen den er sich wehren möchte. Auf die Schlüssigkeit, Substanziiertheit oder Entscheidungserheblichkeit der Behauptung in der jeweiligen Auseinandersetzung kommt es nicht an (BGH a.a.O.)."
Wie vom AG im Ergebnis richtig angenommen, kommt es auf dieser Ebene auch nicht auf die Erfolgsaussicht der vom Versicherungsnehmer beabsichtigten Verteidigung gegen den behaupteten Rechtsverstoß an. Unerheblich ist ferner, ob gegenüber der anderen Streitpartei eine Rüge erhoben worden ist. Dass die Androhung einer Kündigung, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird, den Vorwurf eines Rechtsverstoßes rechtfertigt, ist höchstrichterlich entschieden und vom AG der Entscheidung auch zutreffend zugrunde gelegt worden (BGH a.a.O.).
Der jedenfalls immanente Vorwurf einer drohenden rechtswidrigen Kündigung war Stütze der Interessenverfolgung des Klägers, denn die angedrohte Kündigung und deren Vermeidung durch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses war gerade Anlass und Grund für die Aufhebungsvereinbarung. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers auch nicht offensichtlich von anderen Motiven als einer Verteidigung gegen die ausgesprochene Kündigung geprägt. In dem später verhandelten Aufhebungsvertrag haben die Streitparteien keine sachfremden Positionen geregelt, sondern ausschließlich solche, die üblicherweise Gegenstand einer Aufhebungsvereinbarung sind (Abfindung, Zeugnis, Boni, Freistellung, etc.). Wäre – wie von Beklagtenseite behauptet – nicht der Beendigungswille des Arbeitgebers, sondern nur der Aufhebungsvertrag maßgebliche Triebfeder für die Rechtsverfolgung gewesen, hätte es keinen Grund gegeben, der angedrohten Kündigung entgegenzutreten. Dass es dem Kläger in diesem Zusammenhang darum ging, seine Interessen bestmöglich durchzusetzen, liegt in der Natur der Sache.
Soweit das AG allerdings die Auffassung vertreten hat, die Kosten für die im Aufhebungsvertrag mit erledigten Positionen seien insgesamt nicht erstattungsfähig, tritt dem die Kammer nicht bei. Zunächst ist zutreffend, dass die Vereinbarung über die weiteren Punkte Zeugnis, ...