Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das OLG.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün- den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschl. v. 12.10.2011 – XII ZB 127/11, FamRZ 2011, 1929 m.w.Nachw.).

2. Das OLG hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den Antragsgegner mit der Auskunftserteilung und dem Zusammenstellen der Belege verbunden sei. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne grundsätzlich auf die Verdienstausfallentschädigung für Zeugen nach dem JVEG zurückgegriffen werden. Der Verweis des Antragsgegners auf mehrere hundert Grundstücke und seine Beteiligung an mehreren Unternehmen rechtfertige weder die Hinzuziehung eines Steuerberaters noch die Bewertung des vom Antragsgegner selbst zu betreibenden Aufwands mit mehr als 600,00 EUR. Ohne nähere von den Beteiligten mitgeteilte Anhaltspunkte könne der Aufwand für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses mit 200,00 EUR geschätzt werden. Die vom Antragsgegner mitgeteilten Besonderheiten rechtfertigten hier zwar die Annahme eines höheren Aufwands, der aber das Dreifache des vorgenannten Betrags nicht übersteige. Wenn der Antragsgegner die überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke wie ein Unternehmer als Betriebsvermögen halte, sei ohne nähere Erläuterung nicht vorstellbar, dass er keinen Überblick über deren Bestand habe. Es liege daher nahe, dass er auf eine bereits existierende Aufstellung zurückgreifen könne oder allenfalls mehrere vorhandene Teilaufstellungen zusammenführen müsse. Es könne nicht angenommen werden, dass er dafür mehr als 35 Stunden benötige. Auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse sei nicht dargelegt.

3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschl. v. 22.1.2014 – XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 m.w.Nachw.).

Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschl. v. 22.1.2014 – XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier in entscheidungsrelevanter Weise der Fall.

Nach eigener Darstellung des Antragsgegners ist er Eigentümer von etwa 500 auf das gesamte Land Brandenburg verteilten Splittergrundstücken, vor allem in Form von Waldflächen. Die Grundstücke seien bislang nicht zusammenhängend erfasst, weil es für einen derartigen Aufwand bisher keinen Bedarf gegeben habe.

Das Beschwerdegericht hat diese Darstellung mit der Begründung zurückgewiesen, es sei ohne nähere Erläuterung nicht vorstellbar, dass der Antragsgegner keinen Überblick über den Bestand seiner Grundstücke habe. Damit hat es das Vorbringen des Antragsgegners unter Verletzung des rechtlichen Gehörs übergangen. Denn eine Rechtspflicht, ein Verzeichnis über den eigenen Grundbesitz ständig vorrätig zu halten, besteht nicht. Das Beschwerdegericht zeigt auch nicht auf, aus welcher Veranlassung heraus der Antragsgegner über eine derartige Aufstellung verfügen müsse.

Selbst wenn, wie das Beschwerdegericht in Betracht zieht, mehrere Teilaufstellungen vorlägen, die "lediglich zusammengeführt" werden müssten, steht damit nicht fest, dass sämtliche Grundstücke durch die gemutmaßten "Teilaufstellungen" vollständig zum aktuellen Stand erfasst werden. Es müsste daher dem Antragsgegner zugestanden werden, die aus den Teilaufstellungen generierte Gesamtliste auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Denn die Auskunft, zu der er durch den Ausgangsbeschluss verpflichtet wurde, ist mit der erforderlichen Sorgfalt zu erteilen.

Die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der aus möglichen Teilaufstellungen generierten Liste bedürfte ihrerseits eines angemessenen Zeitaufwands. Diesen hat der Antragsgegner mit wenigstens zehn Minuten je Grundstück angegeben, wen...

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