Das Verfahren über das Rechtsmittel des Antragsgegners war unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Familienrichters an das AG zur gebotenen Durchführung des Abhilfeverfahrens gem. §§ 572 Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 2, 91a Abs. 2 S. 1 ZPO, 113 Abs. 1, 112 Abs. 1 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zurückzugeben.
1. Wie das AG im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, erweist sich die sofortige Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel gegen die angegriffene Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. Das AG durfte die sofortige Beschwerde dem Senat gem. § 572 Abs. 1 ZPO mithin erst nach Durchführung des Abhilfeverfahrens vorlegen.
Zwar sind Endentscheidungen in Familiensachen mit der Beschwerde gem. § 58 FamFG anzugreifen. Trifft das FamG eine Sachentscheidung in der Hauptsache und entscheidet es zugleich über die Kosten des Verfahrens, unterliegt die Kostengrundentscheidung deshalb der amtswegigen Überprüfung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Hauptsache gem. § 68 FamFG. In diesem Verfahren ist das Ausgangsgericht gem. § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht zur Abhilfe befugt. Nichts anderes gilt im Ausgangspunkt, wenn das FamG – etwa nach Erledigung der Hauptsache – gem. § 81 FamFG isoliert über die Kosten des Verfahrens entscheidet. Denn auch insoweit handelt es sich um eine Endentscheidung i.S.d. § 58 FamFG, die mit der Beschwerde anzufechten ist.
All dies gilt indes nicht für isolierte Kostengrundentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen. Denn wie der BGH in seinem Beschl. v. 28.9.2011 – XII ZB 2/11, NJW 2011, 3654 ff. = FamRZ 2011, 1933 ff. [= AGS 2011, 61] ausgeführt hat, sind diese Entscheidungen wegen des in § 113 Abs. 1 FamFG enthaltenen Verweises auf die Regelungen der §§ 91a, 269 Abs. 5 ZPO nicht mit der Beschwerde nach § 58 FamFG, sondern mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar. Im Verfahren über dies Rechtsmittel ist eine Vorlage der Sache zum Beschwerdegericht gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO aber nur zulässig, wenn das Ausgangsgericht der sofortigen Beschwerde nach eigenverantwortlicher Sachprüfung keinen Erfolg beimisst und deshalb nicht abhilft. Unterbleibt diese Prüfung, ist das Verfahren dem AG zur Nachholung der Entscheidung über die Abhilfe zurückzugeben.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es dem FamG im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache gem. § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG ausdrücklich untersagt ist, einer für begründet erachteten Beschwerde abzuhelfen. Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Kostenentscheidung des AG um eine Endentscheidung, da sie das Verfahren einer endgültigen Beendigung zuführt. Auch ist kein sachlicher Grund erkennbar, Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen in Familiensachen einem unterschiedlichen Verfahrensregime zu unterwerfen. Der BGH hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen uneingeschränkt die Verfahrensvorschriften der §§ 567 ff. ZPO anzuwenden sind. Gegenüber dem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach §§ 81, 58 ff FamFG gelten mithin nicht nur beachtliche Unterschiede im Hinblick auf die erforderliche Beschwer, die Beschwerdefrist und die Besetzung des Beschwerdegerichts. Vielmehr hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben, dass in diesem Verfahren auch das Abhilfeverfahren vorgesehen ist. Diese mit der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung der Kostenbeschwerde in Familiensachen verbundenen Brüche und Widersprüche sind hinzunehmen. Denn dies entspricht nach Ansicht des BGH der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, auch wenn sich dieser Wille allenfalls in der Gebührenvorschrift der Nr. 1901 FamGKG-KostVerz. niedergeschlagen hat.
2. Das FamG hat es unterlassen, das vorliegend gebotene Abhilfeverfahren durchzuführen. Denn es hat sich weder mit dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners auseinandergesetzt, noch den Ausgangsbeschluss erneut auf seine Richtigkeit geprüft, sondern das Rechtsmittel lediglich dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das AG war deshalb durch die Rückgabe der Sache in die Lage zu versetzen, das Abhilfeverfahren nachzuholen.
II. Der Senat sieht sich für das weitere Verfahren zu folgenden Hinweisen veranlasst:
1. Das FamG wird im Rahmen des Abhilfeverfahrens und der erneut anzustellenden Billigkeitserwägungen Gelegenheit haben, die von den Beteiligten im Vergleich getroffenen Vereinbarungen zum Umfang der Unterhaltsverpflichtung, vor allem aber zur Verteilung der Kosten des vorliegenden Verfahrens, in den Blick zu nehmen (vgl. zur gebotenen Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 98 ZPO im Rahmen von § 243 FamFG nur BGH a.a.O.).
2. Das AG wird zudem zu prüfen haben, ob sich die Feststellung des Verfahrenswerts nach dem Dreizehnfachen des geltend gemachten monatlichen Unterhalts im Hinblick auf den Umstand rechtfertigt, dass der Antragsteller nicht nur laufenden, sondern mit seine...