Die verheirateten Beteiligten leben getrennt. Für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die überwiegend bei der Antragstellerin leben, hat diese im Rahmen eines Stufenantrags den – als Rechtsanwalt tätigen – Antragsgegner auf Auskunft über seine Einkünfte und auf Vorlage von Belegen in Anspruch genommen.

Das AG hat dem Auskunftsantrag – den der Antragsgegner teilweise anerkannt hatte – mit "Teilanerkenntnis-Teilbeschluss" in vollem Umfang stattgegeben. Dabei hat es den Antragsgegner u.a. verpflichtet, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 vorzulegen.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht sei. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde.

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