Die gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rspr. keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st.Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 2.4.2014 – XII ZB 486/12, FamRZ 2014, 1012 Rn 6 und v. 22.1.2014 – XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 Rn 3, jeweils m.w.N.). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch kein entscheidungserheblicher Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes sei das Interesse des Antragsgegners maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Dieser übersteige 600,00 EUR nicht. Der Zeitaufwand für das Heraussuchen und gegebenenfalls Kopieren der Unterlagen sowie das Zusammenstellen der Daten sei mit nicht mehr als fünf Stunden einzuschätzen.
Als die erforderliche Beschwer übersteigender Aufwand komme allein derjenige für die Vorlage der Einkommensteuererklärung 2012 in Betracht, für die der Antragsgegner geltend mache, dass er sie krankheitsbedingt noch nicht erstellt habe und für die ihm daher Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters entstünden. Insoweit fehle es jedoch schon an einer Kausalität zwischen der vom AG ausgesprochenen Verpflichtung und der Kostenentstehung. Denn den Antragsgegner treffe bereits aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften und damit unabhängig vom angefochtenen Beschluss die Pflicht zur Abgabe der Erklärung. Die Frist sei vom Finanzamt angesichts der gesundheitlichen Verhältnisse des Antragsgegners zuletzt bis zum 30.4.2014 verlängert gewesen, sodass ohnedies die Notwendigkeit zur zeitnahen Erstellung der Einkommensteuererklärung bestehe.
Soweit sich der Antragsgegner hilfsweise auf die ihm entstehenden eigenen Aufwendungen stütze, rechtfertige das ebenfalls nicht die Annahme einer 600,00 EUR übersteigenden Beschwer. Zum einen fehle es auch insoweit an der Kausalität. Und zum anderen gehe der Antragsteller von einem Zeitaufwand von 28,4 Stunden aus. Zur Bewertung dieses Zeitaufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Denn durch die Auskunft, die regelmäßig in der Freizeit erteilt werde, entstehe kein Verdienstausfall. Gem. § 20 JVEG sei daher ein Stundensatz von 3,50 EUR anzusetzen, sodass sich dann eine Beschwer von gerundet 100,00 EUR ergebe.
2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde jedenfalls im Ergebnis stand.
a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt ist der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Danach ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dabei kann die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (std. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschl. v. 2.4.2014 – XII ZB 486/12, FamRZ 2014, 1012 Rn 11 f. und v. 11.9.2013 – XII ZB 161/13 Rn 8 f., jeweils m.w.N.).
b) Auch bei Anlegung dieses Maßstabes erscheint allerdings die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Kosten für die gegebenenfalls noch erforderliche Erstellung der Einkommensteuererklärung 2012 müssten schon mangels Kausalität außer Betracht bleiben, rechtlich nicht zwingend. Denn im vorliegenden Einzelfall ergibt sich die Verpflichtung des Auskunftsschuldners zur Erstellung dieser Erklärung – unterstellt, sie wurde bislang nicht angefertigt – unabhängig von steuerrechtlichen Bestimmungen daraus, dass er mit dem angegriffenen Auskunftstitel zu ihrer Vorlage verpflichtet wurde. Dies kann jedoch dahinstehen.
c) Denn selbst bei Berücksichtigung des für die Erstellung der Einkommensteuererklärung notwendigen Aufwands wird der gem. § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht.
aa) Auch wenn die Auskunftserteilung die Erstellung einer...