Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die aus der Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin hervorgegangenen Kinder. Im Termin vom 5.10.2012 schlossen die Kindeseltern einen "Zwischenvergleich", wonach die Kinder derzeit ihren Lebensmittelpunkt beim Vater haben und eine Umgangsanbahnung über die Erziehungsberatungsstelle erfolgen soll. Gleichzeitig beschloss das AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Auf den Antrag seines Verfahrensbevollmächtigten erfolgte am 15.10.2012 die Festsetzung eines Vorschusses der u.a. auch eine 1,0-Einigungsgebühr beinhaltete.

Unter dem 11.4.2013 wies die Kostenbeamtin darauf hin, dass für einen Zwischenvergleich eine Vergütung nicht erstattet werden könnte und bat um Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages.

Da keine Rückzahlung erfolgte, legte der Bezirksrevisor am 18.2.2014 – eingegangen beim AG am 20.2.2014 – Erinnerung gegen die Festsetzung vom 15.10.2012 ein.

Die Kostenbeamtin half der Erinnerung ab und setzte die Einigungsgebühr von der zu erstattenden Vergütung ab. Die dagegen erhobene Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten wies das AG zurück. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sein erstinstanzliches Anliegen weiter und beruft sich auf Verwirkung.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge