Leitsatz
Der Erledigungswert, nach dem der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Ersatz zu leisten hat, berechnet sich nach dem Gesamtbetrag aller berechtigten Schadenspositionen. Dass der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche erfüllungshalber an Dritte abgetreten hat (hier an den Mietwagenunternehmer), ist für die Berechnung des Erledigungswertes unerheblich.
AG Hannover, Urt. v. 14.4.2015 – 501 C 15253/14
1 Aus den Gründen
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung restlicher, vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 EUR gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw gem. §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG.
Anlässlich des Unfalls sind dem Geschädigten erstattungsfähige Kosten entstanden in Höhe von 2.020,31 EUR. Diese setzen sich zusammen aus den Reparaturkosten in Höhe von 1.136,24 EUR, den Sachverständigenkosten in Höhe von 496,11 EUR, der Kostenpauschale von 25,00 EUR sowie Mietwagenkosten von 362,96 EUR (301,07 EUR zuzüglich weiterer, durch Urteil des AG zugesprochenen, 61,89 EUR). Diese Kosten hat die Klägerin im Auftrag des Geschädigten vorprozessual gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Klägerin hat die Beklagte zur Regulierung mit Schreiben im Namen des Geschädigten aufgefordert, sodass Ansprüche auf Erstattung ihrer Gebühren gegen den Geschädigten auch entstanden sind. Dass dieser die Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten auch an die A GmbH abgetreten hat, ist unbeachtlich, da die Abtretung an das Autohaus lediglich erfüllungshalber erfolgte und etwaige, bereits entstandene Rechtsverfolgungskosten nicht erfasste.
Nach einem Geschäftswert von 2.020,31 EUR ergeben sich unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer 272,87 EUR. Die Beklagte hat hierauf lediglich 229,30 EUR gezahlt, sodass sie zur Zahlung des Differenzbetrages noch zu verurteilen war.
2 Anmerkung
Werden Schadensersatzforderungen abgetreten und wird im Rahmen der Schadensregulierung Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangt, so wird der Wert der abgetretenen Forderungen für den Anwalt des Geschädigten in voller Höhe berücksichtigt.
In diesen Fällen liegt lediglich eine Sicherungsabtretung vor, so dass der Geschädigte berechtigt bleibt, den abgetretenen Anspruch weiterhin in eigenem Namen als Freistellungsanspruch geltend zu machen, auch wenn er nur Zahlung an den Zessionar verlangen kann.
Norbert Schneider
AGS 7/2015, S. 364