Die Beklagte und die ihr beigetretene Streithelferin hatten sich durch denselben Anwalt vertreten lassen. Nach Abschluss des Rechtsstreits beantragten sie die Festsetzung der ihnen entstandenen Kosten. Dabei meldeten sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr nebst Auslagen an. Das Gericht berücksichtigte die Gebühren und Auslangen jedoch nur einmal, allerdings unter Berücksichtigung einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV und setzte davon jeweils die Hälfte zugunsten der Beklagten und der Streithelferin fest.

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, war vor dem OLG erfolgreich.

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