Leitsatz
- Ein Verfahrensbevollmächtigter verstößt durch die getrennte Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren jedenfalls dann nicht gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung, wenn ein sachlicher Grund (hier: größere Eilbedürftigkeit der Regelung des Umgangs gegenüber der Sorgerechtsregelung) für die getrennte Einleitung der Verfahren vorliegt.
- Wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist, kann nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren mit der Folge einer Gebührenkürzung ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung geltend gemacht werden.
OLG Bremen, Beschl. v. 11.6.2015 – 5 WF 19/15
1 Sachverhalt
Aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern ist die in 2010 geborene Tochter T hervorgegangen, für die das Sorgerecht der Kindesmutter allein zusteht.
Im vorliegenden Verfahren stellte, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigte, der Kindesvater am 2.4.2014 beim FamG den Antrag auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern für T. Zeitgleich beantragte er beim FamG mit gesonderter Antragsschrift eine Regelung seines Umgangs mit der gemeinsamen Tochter.
Im vorliegenden Verfahren betreffend die elterliche Sorge bewilligte das FamG dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten. Für das Umgangsverfahren bewilligte das FamG dem Kindesvater im dortigen Termin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten. Im selben Termin wurde das Umgangsverfahren durch eine Vereinbarung der Kindeseltern beendet, die zugleich vereinbarten, dass hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags zur elterlichen Sorge zunächst die weitere Entwicklung abgewartet werden solle.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters erhielt im Umgangsverfahren antragsgemäß die von ihr nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR geltend gemachte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von 860,97 EUR von der Staatskasse.
Im vorliegenden Verfahren beantragte sie, ihre Vergütung, ebenfalls nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR, auf 621,78 EUR (1,3-Verfahrensgebühr + 1,2-Termingebühr + Postpauschale + Umsatzsteuer) festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte lediglich 220,15 EUR fest, wobei er von einem zusammengefassten Verfahrenswert des vorliegenden Verfahrens und des Umgangsverfahrens von 6.000,00 EUR ausging und die im Umgangsverfahren bereits angewiesenen 860,97 EUR in Abzug brachte. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters, der der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, hat das FamG die der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen – wie beantragt – auf 621,78 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor als Beteiligter zu 3) mit seiner Beschwerde, der der Familienrichter nicht abgeholfen hat.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Urkundsbeamten vorgenommene Vergütungsfestsetzung sei zutreffend. Anträge auf Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs seien für die gemeinsame Behandlung in ein und demselben Verfahren geradezu prädestiniert. Verfahrensbevollmächtigte seien zu einer kostensparenden Verfahrensführung verpflichtet. Dagegen verstoße ein Verfahrensbevollmächtigter, wenn er die Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind und die Regelung des Umgangs zum Gegenstand getrennter Verfahren mache. Vielmehr müsse der Verfahrensbevollmächtigte sich aktiv um eine Verbindung der Verfahren bemühen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung könne auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt sei. Mehrkosten, die dadurch entstünden, dass der Grundsatz der ökonomischen Verfahrensführung nicht eingehalten werde, seien nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
2 Aus den Gründen
Die nach §§ 56, 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das FamG hat in der angefochtenen Entscheidung die an die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen zu Recht auf 621,78 EUR festgesetzt und dabei einen Gegenstandswert von 3.000,00 EUR zugrunde gelegt.
Mit zutreffender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das FamG einen Verstoß der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters gegen den Grundsatz der kostensparenden Verfahrensführung wegen des getrennten Anhängigmachens des Sorgerechtsantrags und des Umgangsantrags verneint. Nach § 20 FamFG kann das Gericht zwar Verfahren verbinden, soweit es dies für sachdienlich hält. Mit Rücksicht darauf kann unter Umständen auch ein Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge mit einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zur g...