Dis Erinnerung der Beklagten (im Weiteren: Erinnerungsführerin) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG ist nach § 197 Abs. 2 SGG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch in der Sache unbegründet.

Die Erinnerungsführerin hat – wogegen sie sich zu Unrecht wendet – Zinsen auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Klägers des Hauptsacherechtsstreits (im Weiteren: Erinnerungsgegner) zu zahlen. Der Tenor der Entscheidung erfolgt allein zum Zwecke der Klarstellung.

Die Erinnerungsführerin ist aufgrund ihres in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom Erinnerungsgegner angenommenen Vergleichsangebots verpflichtet, die hälftigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners zu erstatten. Diese Verpflichtung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zwischen den Beteiligten des Erinnerungsverfahrens streitig. Die Beteiligten streiten allein um die Frage, ob die Erinnerungsführerin verpflichtet ist, auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch Zinsen zu zahlen.

Die Erinnerungsführerin weist in dem vorliegenden Verfahren darauf hin, dass sie die Kostenforderung in Höhe von 530,74 EUR (Kostennote vom 31.1.2014) erfüllt hat; der Betrag ist dem Konto des Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners am 29.8.2014 gutgeschrieben worden. Daraus schlussfolgert die Erinnerungsführerin, es habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des bereits gezahlten Betrages bestanden. Wenn aber keine Festsetzung der Kosten erfolge, seien von ihr auch keine Zinsen zu zahlen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO setze die Zinszahlung eine Festsetzung der Kosten voraus. Dieser Auffassung der Erinnerungsführerin kann sich die Kammer nicht anschließen.

Die formellen Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens (vgl. im Einzelnen: Schulz, in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 103 ZPO, Rn 28-52, § 104 Rn 21) lagen vor. Insbesondere war der Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners durch anwaltlichen Schriftsatz vom 31.1.2014 zulässig und ist dies auch trotz der Zahlung des Kostenerstattungsbetrages durch die Erinnerungsführerin geblieben. Ein Rechtsschutzbedürfnis lag vor.

Dabei ist der Erinnerungsführerin im Ansatz zuzustimmen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren, ebenso wie im Falle einer Klage, das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers von Amts wegen zu prüfen ist (Schulz, a.a.O., § 103 Rn 35 f.). Es wird auch vertreten, dass dieses ausnahmsweise entfallen kann, wenn die Kosten unstreitig vollständig bezahlt sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.2.2004 – 10 WF 23/03 [= AGS 2004, 309]; a.A. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 104 Rn 8; Jaspersen, in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Hrsg: Vorwerk/Woff, § 104 Rn 37, § 103 Rn 35).

Ein solcher Fall der unstreitigen vollständigen Erfüllung liegt jedoch gerade nicht vor.

Denn die Beteiligten streiten weiterhin um die Frage, ob von der Erinnerungsführerin Zinsen auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum vom 12.2.2014 (Eingang des Antrags auf Verzinsung, anwaltlicher Schriftsatz vom 31.1.2014) bis zum 29.8.2014 (Gutschrift des Erstattungsbetrages auf dem Konto des Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners) zu zahlen sind. Unter diesen Umständen kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenfestsetzung nicht verneint werden, denn ein Ausspruch zu den Zinsen ist auf Antrag, der hier vorlag, erforderlich, vgl. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Im Kostenfestsetzungsverfahren ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs, hier also der Nichtzahlung der Zinsen. Es bedarf dann besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen. Solche Gründe liegen offensichtlich nicht vor.

Nach allgemeinen Grundsätzen – und hierauf scheint sich die Erinnerungsführerin berufen zu wollen – fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH, Beschl. v. 14.8.2013 – I ZB 76/10 Rn 8). Dies kann jedoch nur in extremen Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Denn der Antrag des Erinnerungsgegners auf Kostenfestsetzung war nicht schlechthin sinnlos.

Zwar mag dies der Fall sein im Hinblick auf die Festsetzung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 530,74 EUR, denn diesen hatte die Erinnerungsführerin bereits erfüllt. Allerdings hatte die Beklagte bereits im Kostenfestsetzungsverfahren die Meinung vertreten, dass der Anspruch des Erinnerungsgegners auf Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs durch die Erfüllung der Hauptforderung am 29.8.2014 weggefallen sei. Der Zinsanspruch des Erinnerungsgegner...

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