Der Kläger ist zur Tragung der Kosten der Verhandlung vom 29.1.2015 verpflichtet, da er diese rechtsmissbräuchlich verursacht hat.
a) Die Rechtsausübung im Zivilverfahren unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Missbrauchsverbot. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass ein Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (st. Rspr. BGH, Beschl. v. 20.5.2014 – VI ZB 9/13, NJW 2014, 2285 m.w.N. [= AGS 2014, 300]). So hat der BGH es etwa zu Recht als treuwidrig angesehen, wenn ein Kläger erst im Termin und nicht schon zuvor schriftsätzlich eine einseitige Erledigungserklärung abgibt, obgleich er bereits vor dem Termin wusste, dass seine Klageforderung in der Hauptsache erloschen war und seine Klage daher ohne eine Erledigungserklärung insoweit abzuweisen gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 31.8.2010 – X ZB 3/09, NJW 2011, 529 [= AGS 2010, 561]).
Diese Erwägungen müssen in gleicher Weise gelten, wenn es nicht erst um die Ausfüllung einer bereits ergangenen Kostengrundentscheidung geht, sondern – gleichsam als Vorstufe – um die Grundentscheidung zur Tragung von Kosten, die ohne das rechtsmissbräuchliche Verhalten nicht entstanden wären.
b) Hier liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in dem Unterlassen einer Erledigterklärung vor Terminsbestimmung, obwohl jene unstreitig zeitlich völlig problemlos hätte abgegeben werden können.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Termin im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten erforderlich gewesen sei, eine – bereits vor dem Termin vom 29.1.2015 – entstandene Terminsgebühr zu übernehmen. Eine Terminsgebühr ist vor dem Termin vom 29.1.2015 tatsächlich nicht entstanden.
aa) Nach Abs. 3 S. 1 Alt. 1 der Vorbem. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist damit zunächst, dass in einem in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses vorgesehenen Verfahren ein gerichtlicher Termin angeordnet ist (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. Vorbem. 3 Rn 35).
Dies war – vor dem Termin vom 29.1.2015 – nicht der Fall. Das vom Klägervertreter behauptete Telefonat mit dem Richter wäre kein solcher gerichtlich angeordneter Termin.
bb) Nach Abs. 3 S. 1 Alt. 2 der Vorbemerkung entsteht die Terminsgebühr auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. S. 3 Nr. 2 stellt dann klar, dass die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.
Eine Vermeidung des Verfahrens konnte angesichts der bereits bestehenden Rechtshängigkeit begrifflich nicht mehr Gegenstand von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen sein.
Aber auch eine Erledigung des Verfahrens war durch außergerichtliche Termine und Besprechungen im November bzw. Dezember begrifflich nicht mehr möglich, da die vollständige Erfüllung der Klageforderung durch die Beklagte zu 3) bereits (spätestens) Anfang Oktober 2015 erfolgt war. Erledigung i.S.d. S. 3 Nr. 2 ist das erledigende Ereignis und nicht die Erledigterklärung. Erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGH NJW 2010, 2422 [= AGS 2010, 505]), hier also die Erfüllung der Klageforderung durch die Beklagten. Nach der vollständigen Zahlung durch die Beklagten konnte eine Terminsgebühr nach Abs. 3 S. 3 Nr. 2 nicht mehr entstehen.
Nur dieses Verständnis ist mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren: Der Anwalt soll nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen Beendigung desselben beitragen. Der Gesetzgeber erhoffte sich davon eine verstärkte Anstrengung der Anwälte im Hinblick auf Einigungen ohne Inanspruchnahme der Gerichte (Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn 139 m.w.N.). Ist also bei vollständiger Erledigung der Hauptsache nur noch die Kostenfrage durch Beschluss festzustellen (die Beklagten hatten auch bereits eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben), ist das Verfahren faktisch "vorbei" und es ist kein Raum mehr für Bestrebungen zu dessen beschleunigter Beendigung. Ob die vom Kläger behaupteten Telefonate mit dem Richter und der Beklagten zu 3) überhaupt geeignet waren, eine Terminsgebühr auszulösen, kann somit dahinstehen. Einzig erforderlich ist bzw. war noch die – rechtzeitig mögliche – Erledigterklärung des Klägervertret...