1. Im Falle der Rücknahme des Antrags auf Durchführung einer Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren hat die Kosten dieses Verfahrens entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO grundsätzlich der Antragsteller zu tragen.
  2. Der Kostenausspruch ist in diesem Fall jedenfalls dann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, wenn ein solches anhängig ist und dessen Parteien und Streitgegenstand mit denjenigen des selbstständigen Beweisverfahrens identisch sind.
  3. Die sofortige Beschwerde gegen eine im selbstständigen Beweisverfahren entsprechend § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO ergangene isolierte Kostengrundentscheidung wird entsprechend § 269 Abs. 5 S. 2 ZPO unzulässig, wenn gegen den aufgrund dieses Beschlusses ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

BGH, Beschl. v. 28.4.2015 – VI ZB 36/14

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