Die Beschwerde des Erinnerungsführers ist – mangels Prozessführungsbefugnis für die vorliegende Beschwerde und auch schon für das Erinnerungsverfahren – unzulässig.
"Die Prozessführungsbefugnis ist von der Aktivlegitimation oder auch Sachbefugnis zu unterscheiden. Erstere ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei bzw. als richtiger Beteiligter im eigenen Namen zu führen, also – hier – als richtiger Erinnerungsführer/Beschwerdeführer (aktive Prozessführungsbefugnis) tätig zu werden (vgl. BSG, Urt. v. 23.5.2012 – B 14 AS 156/11 R, juris Rn 12 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urt. v. 24.9.2002 – B 3 P 14/01 R, juris Rn 16 m.w.N.). Die Prozessführungsbefugnis setzt mit anderen Worten voraus, dass der Erinnerungsführer prozessual berechtigt ist, im eigenen Namen (also nicht als Vertreter eines anderen) den von ihm geltend gemachten Anspruch alleine (als alleiniger potentieller Rechtsinhaber) geltend zu machen (vgl. LSG Sachsen, Urt. v. 9.4.2015 – L 3 AS 1009/14, juris Rn 30). Sie kann fehlen, wenn jemand ein Recht im eigenen Namen geltend macht, das nicht ihm oder ihm nur gemeinsam mit anderen zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2014 – 6 CN 1/13, juris Rn 26; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.5.2013 – I ZR 28/12, juris Rn 18; siehe auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 51 Rn 15)."
Die Aktivlegitimation fällt in der Regel mit der Prozessführungsbefugnis zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten können in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden, nämlich in Folge einer Ermächtigung kraft Gesetzes (gesetzliche Prozessstandschaft) oder durch Einverständniserklärung des materiell Berechtigten.
Dem Erinnerungsführer fehlt durch eine wirksame Abtretung der Forderung die Prozessführungsbefugnis, zumal er nicht behauptet und schon gar nicht belegt, dass er gleichwohl ermächtigt sei, im Wege einer Prozessstandschaft eine fremde Forderung in eigenem Namen geltend zu machen (hierzu und insbesondere zur Notwendigkeit der "Ausdrücklichkeit" auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn 11a, 11b; Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn 53 f.). Rechtsgrundlage für die Forderungsabtretung ist vorliegend nicht § 53 SGB I, sondern § 398 BGB.
Eine Rück-Abtretungsvereinbarung oder eine ähnliche Erklärung zwischen der Verrechnungsstelle und dem beigeordneten Rechtsanwalt liegt nicht vor.
Auch wenn der beigeordnete Rechtsanwalt im Innenverhältnis das Verfügungsrecht über die Forderung behalte, sei dies nach Ansicht des Gerichts unerheblich.