Leitsatz
Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG ist – anders als das Beschwerdeverfahren gegen eine nach § 464b StPO ergangene Entscheidung – gerichtskostenfrei. Auslagen der Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet. Eine Kostengrundentscheidung zugunsten bzw. zulasten eines Verfahrensbeteiligten hat deshalb zu unterbleiben.
OLG Rostock, Beschl. v. 20.4.2016 – 20 Ws 80/16
1 Sachverhalt
Mit Kostenrechnung stellte die Staatsanwaltschaft dem vom LG unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilten Beschwerdeführer Gerichtskosten und Auslagen der Staatskasse für das Verfahren in Höhe von insgesamt 36.910,75 EUR in Rechnung. Der dagegen erhobenen "Beschwerde" des Verurteilten half die Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft letztlich unter näherer Darlegung ihrer Neuberechnung im Verwaltungswege (§ 19 Abs. 5 S. 1 GKG) in Höhe von 18.149,53 EUR ab. Mit Schreiben seines erstmals im Erinnerungsverfahren für ihn tätigen Bevollmächtigten erklärte der Verurteilte, er halte an seiner Erinnerung fest (gemeint: soweit dieser nicht abgeholfen wurde), was mit weiterem Anwaltsschriftsatz näher begründet wurde. Die Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft lehnte eine weitergehende Abhilfe ab.
Das LG verwarf die Erinnerung, soweit an dieser festgehalten wurde, als unbegründet und traf eine mit §§ 467, 473 StPO in analoger Anwendung begründete Kostengrundentscheidung, wonach die Staatskasse jeweils die Hälfte der Kosten des Erinnerungsverfahrens und der dem Erinnerungsführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen habe.
Gegen diese Entscheidung legte die Generalstaatsanwaltschaft – beschränkt auf den Kostenausspruch – unter Hinweis auf § 66 Abs. 8 S. 2 GKG Beschwerde ein, der das LG vollumfänglich abgeholfen hat.
Gegen die letztgenannte Entscheidung wendet sich wiederum der Kostenschuldner mit seiner Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat.
2 Aus den Gründen
1. Klarstellend weist der Senat zunächst darauf hin, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Überprüfung des Beschlusses ist, mit dem das LG seine zunächst zugunsten des Kostenschuldners getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben hat. In der Sache geht es darum, ob bei im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG gefällten gerichtlichen Sachentscheidungen wiederum eine anfechtbare Kosten- und Auslagengrundentscheidung zu treffen ist.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist hingegen die Frage, ob und in welcher Höhe durch die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Kostenschuldners im vorgenannten Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren nach dem GKG Anwaltsgebühren nach dem RVG angefallen sind (vgl. dazu Volpert, in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Teil A Rn 606 m.w.N.). Darüber wäre erforderlichenfalls im Verfahren nach § 33 RVG zu entscheiden.
2. Dies vorausgeschickt, erweist sich die vorliegende Beschwerde, den notwendigen Beschwerdewert von über 200,00 EUR nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG unterstellt, jedenfalls als unbegründet.
a) Bei dem Rechtsmittel des Kostenschuldners gegen den Beschl. v. 23.2.2016 handelt es sich um keine weitere Beschwerde i.S.v. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG. Zwar hat das LG den angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde der Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft v. 20.1.2016 hin erlassen. Es handelt sich indes um keine Beschwerdeentscheidung im engeren Sinne, sondern um eine Abhilfeentscheidung durch den iudex a quo. Diese bildet mit der Ausgangsentscheidung v. 30.12.2015, die dadurch im Kosten- und Auslagenausspruch abgeändert wurde, verfahrensrechtlich eine Einheit (Ellersiek, Die Beschwerde im Strafprozess, 1981, S. 32, 170; Gollwitzer, JR 1974, 206). Der Beschl. v. 30.12.2015 ist vom LG jedoch auf die Erinnerung des Kostenschuldners hin ergangen, wogegen diesem das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht (§ 66 Abs. 2 S. 1 GKG).
b) Sowohl das Erinnerungs- wie auch das Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG sind gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Das LG hat deshalb der Beschwerde der Kostenprüfungsbeamtin bei der Generalstaatsanwaltschaft gegen seine dies nicht beachtende Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschl. v. 30.12.2015 zu Recht mit weiterem Beschl. v. 23.2.2016 abgeholfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kostenschuldners bleibt deshalb ohne Erfolg.
Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Verfahrensbevollmächtigte des Kostenschuldners, dass Ausgang des vorliegenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens allein der mit Rechnung v. 23.4.2014 nach § 19 GKG, §§ 4 ff. KostVfg erfolgte Ansatz der vom Verurteilten an die Staatskasse zu zahlenden Gerichtsgebühren und Auslagen ist, deren Höhe später auf Erinnerung (sic!) des Kostenschuldners im Verwaltungswege nach § 19 Abs. 5 GKG teilweise zu seinen Gunsten korrigiert wurde. Die im Umfang der Nichtabhilfe aufrechterhaltene Erinnerung wurde vom Landgericht mit Beschl. v. 30.12.2015 im Verfahren nach § 66 Abs. 1 und 4 GKG als unbegründet verworfen.
Davon zu unt...