Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsrechtsverfahren. Er ist Vater des am 3.9.2011 geborenen Kindes A. Im Oktober 2013 tötete er seine Ehefrau, die Mutter von A., in ihrer Wohnung, in der sich auch A. aufhielt. Der Antragsteller wurde im Mai 2014 u.a. wegen Totschlags rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt; er befindet sich seither in Strafhaft. Das beteiligte Jugendamt (Beteiligte zu 2) wurde zum Vormund für das Kind bestellt, das nunmehr bei Pflegeeltern lebt.

Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Regelung von Umgangskontakten zwischen ihm und seinem Kind und hat hierfür um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.

Das AG hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Umgang des Antragstellers mit seinem dreijährigen Sohn sei zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Das OLG hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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