Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung auch wegen der Einigungsgebühr ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
Der Obergerichtsvollzieher ist verpflichtet, auch wegen der Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von 96,39 EUR die Zwangsvollstreckung durchzuführen, da diese Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV entstanden ist. Eine solche Gebühr entsteht dann, wenn zwischen Parteien ein Einigungsvertrag zustande kommt, bei der ein Rechtsanwalt mitgewirkt hat. Voraussetzung ist ein wirksamer Einigungsvertrag, der nicht nur schriftlich, sondern auch stillschweigend geschlossen werden kann (Nr. 1000 VV Nr. 1; vgl. Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., 1000 VV Rn 34).
Ein solcher Vertrag kommt – wie jeder Vertrag – durch Angebot und Annahme zustande. Hierzu müssen übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden. Mit Schreiben v. 18.7.2014 hatte die Gläubigerin dem Schuldner das Angebot auf Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages gemacht. Ausdrücklich war die geschuldete Forderung und auch die Höhe der Raten und deren Fälligkeit in dem Schreiben genannt.
Eine ausdrückliche Annahme dieser Erklärung durch den Schuldner ist nicht erfolgt. Insbesondere wurde die Vereinbarung von ihm nicht unterschrieben.
Der Schuldner hat aber mit der Zahlung der im Angebot enthaltenen Rate in Höhe von 50,00 EUR zu dem vereinbarten Termin durch schlüssiges Verhalten eine Annahmeerklärung abgegeben. Willenserklärungen können konkludent abgegeben werden. In diesem Fall findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck, der Erklärende nimmt vielmehr Handlungen vor, die mittelbar den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen. Eine Annahmeerklärung kann insoweit durch das Bewirken der Leistung erfolgen (Palandt/ Ellenberger, a.a.O., § 147 Rn 2). Eine schlüssige Handlung muss allerdings, um als Annahme gewertet werden zu können, die vorbehaltslose Zustimmung zu dem Vertragsantrag zum Ausdruck bringen (BGH NJW 1980, 2246). Dadurch dass der Schuldner vorliegend die geforderte Ratenzahlung in der angebotenen Höhe zum angebotenen Termin vorgenommen hat – die Abweichung von einem Tag ist insoweit unschädlich, da es zu einer solchen Verzögerung im Rahmen einer Überweisung immer wieder kommt –, konnte die Gläubigerin seiner Handlung den Erklärungswillen beimessen, die Ratenzahlungsvereinbarung anzunehmen.
Dies musste insbesondere deshalb gelten, weil die Gläubigerin selbst dem Schuldner in Nr. 4 ihres Angebotes mitgeteilt hatte, dass sie der Ratenzahlung den Erklärungswert der Annahme des Angebots beimessen werde. Dies war für den Schuldner auch erkennbar, so dass er hieran gebunden ist, selbst wenn er ohne Erklärungsbewusstsein gehandelt haben sollte. Die bestehende Freiheit in der Wahl der Erklärungshandlung begründet für den Erklärenden eine Verantwortung für die Bedeutung seiner Handlung; ihm wird das "Erklärungsrisiko" angelastet. Ein Verhalten, das sich für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, ist dem Erklärenden deshalb auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hatte. Dies gilt allerdings nur, wenn der Handelnde bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könnte (BGH NJW 2002, 3629; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., Einf. vor § 116 Rn 6 und 17 m.w.N.). Da die Gläubigerin dies ausdrücklich in ihrem Angebot erklärt hatte, war dies für den Schuldner auch erkennbar.
Anders als in der Entscheidung des AG Heidelberg v. 29.12.2011 – 1 M 13/11, wo die von der Gläubigerin angebotene Leistung nicht von dem Schuldner erbracht worden war, ist daher eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen, so dass der Gläubigerin auch die entsprechende Gebühr zusteht (vgl. so auch AG Landsberg, Beschl. v. 30.8.2012 – 2 M 1330/12; LG Augsburg, Beschl. v. 18.10.2012 – 43 T 3572/12).