Leitsatz
Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auch durch konkludentes Verhalten des Schuldners zustande kommen, wenn der Gläubiger ihm eine Ratenzahlung anbietet und der Schuldner eine erste Rate in der angebotenen Höhe zahlt. Das gilt erst recht, wenn der Gläubiger darauf hingewiesen hat, dass er von der Annahme der Ratenzahlungsvereinbarung ausgehe, wenn die angebotene erste Rate gezahlt werde.
AG Heidelberg, Beschl. v. 18.3.2015 – 1 M 10/15
1 Sachverhalt
Die Gläubigerin hatte durch ihre bevollmächtigten Rechtsanwälte den Obergerichtsvollzieher beauftragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil unter Berücksichtigung des beigefügten Forderungskontos durchzuführen. In dieser Forderungsaufstellung war unter dem Datum v. 18.7.2014 eine Rechtsanwaltsvergütung für eine Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von 96,39 EUR enthalten.
Die Gläubigervertreter hatten dem Schuldner mit Schreiben v. 18.7.2014 eine Ratenzahlungsvereinbarung über eine Forderung in Höhe von 2.083,02 EUR, in der auch eine in Nr. 2 der Vereinbarung ausdrücklich auf 96,39 EUR berechnete Rechtsanwaltsvergütung für die Ratenzahlungsvereinbarung enthalten war, übersandt. Unter Nr. 3 war aufgeführt, dass der Schuldner sich verpflichte, Ratenzahlungen in Höhe von 50,00 EUR, fällig am 22.7.2014 und dann jeweils zum 15. eines Monats zu erbringen. Unter Nr. 4 heißt es: "Die Schuldnerin erklärt sich – gegebenenfalls auch ohne Unterzeichnung – mit der ersten Rate zur Annahme des Ratenzahlungsangebotes und zur Übernahme der damit verbundenen Kosten bereit."
Gleichzeitig war der Schuldner zur Unterschrift dieser Vereinbarung aufgefordert worden.
Der Schuldner hat die Vereinbarung nicht unterschrieben. Er hat am 23.7.2014 einen Betrag i.H.v. 50,00 EUR und am 4.9.2014 weitere 25,00 EUR an die Gläubigerin gezahlt.
Der Obergerichtsvollzieher hat die Berücksichtigung der Einigungsgebühr von 96,39 EUR abgelehnt, nachdem das von der Gläubigerin vorgelegte Schreiben zum Nachweis einer Ratenzahlungsvereinbarung von dem Schuldner nicht unterschrieben worden war.
Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass mit der pünktlichen Zahlung der ersten Rate konkludent eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen sei, so dass die Einigungsgebühr entstanden und vom Schuldner zu zahlen sei.
Der Obergerichtsvollzieher hat diese Gebühr nicht anerkannt, weil er der Auffassung ist, dass durch die bloße Zahlung von einer Rate die Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei.
2 Aus den Gründen
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung auch wegen der Einigungsgebühr ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
Der Obergerichtsvollzieher ist verpflichtet, auch wegen der Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von 96,39 EUR die Zwangsvollstreckung durchzuführen, da diese Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV entstanden ist. Eine solche Gebühr entsteht dann, wenn zwischen Parteien ein Einigungsvertrag zustande kommt, bei der ein Rechtsanwalt mitgewirkt hat. Voraussetzung ist ein wirksamer Einigungsvertrag, der nicht nur schriftlich, sondern auch stillschweigend geschlossen werden kann (Nr. 1000 VV Nr. 1; vgl. Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., 1000 VV Rn 34).
Ein solcher Vertrag kommt – wie jeder Vertrag – durch Angebot und Annahme zustande. Hierzu müssen übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden. Mit Schreiben v. 18.7.2014 hatte die Gläubigerin dem Schuldner das Angebot auf Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages gemacht. Ausdrücklich war die geschuldete Forderung und auch die Höhe der Raten und deren Fälligkeit in dem Schreiben genannt.
Eine ausdrückliche Annahme dieser Erklärung durch den Schuldner ist nicht erfolgt. Insbesondere wurde die Vereinbarung von ihm nicht unterschrieben.
Der Schuldner hat aber mit der Zahlung der im Angebot enthaltenen Rate in Höhe von 50,00 EUR zu dem vereinbarten Termin durch schlüssiges Verhalten eine Annahmeerklärung abgegeben. Willenserklärungen können konkludent abgegeben werden. In diesem Fall findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck, der Erklärende nimmt vielmehr Handlungen vor, die mittelbar den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen. Eine Annahmeerklärung kann insoweit durch das Bewirken der Leistung erfolgen (Palandt/ Ellenberger, a.a.O., § 147 Rn 2). Eine schlüssige Handlung muss allerdings, um als Annahme gewertet werden zu können, die vorbehaltslose Zustimmung zu dem Vertragsantrag zum Ausdruck bringen (BGH NJW 1980, 2246). Dadurch dass der Schuldner vorliegend die geforderte Ratenzahlung in der angebotenen Höhe zum angebotenen Termin vorgenommen hat – die Abweichung von einem Tag ist insoweit unschädlich, da es zu einer solchen Verzögerung im Rahmen einer Überweisung immer wieder kommt –, konnte die Gläubigerin seiner Handlung den Erklärungswillen beimessen, die Ratenzahlungsvereinbarung anzunehmen.
Dies musste insbesondere deshalb gelten, weil die Gläubigerin selbst dem Schuldner in Nr. 4 ihres Angebotes mitgeteilt hatte, dass sie der Ratenzahlung den Erkläru...