Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG in dem angefochtenen Beschluss das Verfahren ausgesetzt.
Gem. § 239 Abs. 1 ZPO tritt eine Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Gem. § 246 Abs. 1 ZPO tritt wegen Todes eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, sofern eine Prozessvertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand. Das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten und in den Fällen des Todes und auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
Die genannten Vorschriften gelten gem. § 202 SGG auch im Sozialgerichtsprozess. Sie betreffen in ihrem direkten Anwendungsbereich das Erkenntnisverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Die Vorschriften sind aber auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, Vorbem. § 239 Rn 1; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Übersicht § 239 Rn 3; Greger, in: Zöller, ZPO Vorbem. § 239 Rn 8). Die eigenständige entsprechende Anwendung der Regelung der §§ 239 ff. auf das Kostenfestsetzungsverfahren ist zunächst von der Frage zu unterscheiden, inwieweit eine im Erkenntnisverfahren erfolgte Aussetzung des Verfahrens auf ein Kostenfestsetzungsverfahren fortwirkt. Die Zulässigkeit eines Aussetzungsantrages im Kostenfestsetzungsverfahren ist anhand des Gegenstands des Kostenfestsetzungsverfahrens zu bestimmen. So kann der Zulässigkeit eines Aussetzungsantrages im Kostenfestsetzungsverfahren entgegen den Ausführungen der Kläger-Bevollmächtigten nicht entgegengehalten werden, dass das Erkenntnisverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Entsprechende Ausführungen in der Kommentarliteratur beziehen sich ersichtlich auf einen Aussetzungsantrag im Erkenntnisverfahren und nicht einen solchen im Kostenfestsetzungsverfahren. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein Aussetzungsantrag daher bis zur Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig.
Die Unanwendbarkeit des § 246 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO, denn diese Vorschrift regelt lediglich die Aussetzung des Festsetzungsverfahrens bei noch nicht rechtskräftiger Kostengrundentscheidung. Sie berührt andere Vorschriften, die eine Aussetzung des Verfahrens ermöglichen, nicht.
Sind demnach die Vorschriften der § 239 ff. ZPO uneingeschränkt auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden, so war das Verfahren auf Antrag der Beklagten des SG auszusetzen. Ein Aussetzungsantrag ist gestellt worden. Dabei kann offenbleiben, ob dieser bereits konkludent mit Schreiben der Beklagten v. 17.4.2013 zu erblicken ist. Jedenfalls hat die Beklagte mit Schriftsatz v. 12.11.2013 explizit einen Aussetzungsantrag gestellt.
Dies geschah auch zulässig. § 246 Abs. 1 S. 2 ZPO sieht in den Fällen des Todes eines Beteiligten auch ein Aussetzungsantragsrecht des Prozessgegners vor. Weiteren als im Gesetz genannten inhaltlichen Beschränkungen unterliegt das Antragsrecht des Prozessgegners nicht. Zwar wird in der zivilrechtlichen Rspr. und Kommentarliteratur in diesem Zusammenhang zum Teil ein besonderes Aussetzungsinteresse des Prozessgegners gefordert (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 18.3.2013 – 3 W 181/13; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 246 Rn 5). Dies bezieht sich aber auf Prozesskonstellationen, in denen die Aufnahme des Rechtsstreits durch einen Rechtsnachfolger nach dem Tod der ursprünglichen Partei erfolgt ist, aber im Hinblick auf einen Streit um die Erbfolge ein berechtigtes Interesse des Prozessgegners an der weiteren Aussetzung des Verfahrens bekannt wurde. Das Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses betrifft daher nur Fallkonstellationen, in denen der Unterbrechungsgrund des § 239 Abs. 1 ZPO gar nicht mehr erfüllt ist, weil die Aufnahme durch einen Rechtsnachfolger bereits stattgefunden hat, in denen aber aus besonderen Gründen dennoch ein berechtigtes Interesse des Gegners an der Aussetzung angenommen wird. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Aufnahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger gerade deshalb nicht stattgefunden hat, weil die Erben nicht bekannt sind, lässt sich eine Einschränkung des Antragsrechts des Prozessgegners aus § 246 Abs. 1 S. 2 ZPO über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht begründen. Nicht gefolgt werden kann insoweit der Rspr. des SG Düsseldorf. Dieses stützt seine Annahme des Erfordernisses eines rechtlichen Interesses an der Aussetzung in der von der Kläger-Bevollmächtigten übersandten Entscheidung v. 7.7.2014 im Verfahren S 45 SF 69/11 E auf eine Kommentarstelle in der zivilprozessualen Lit. (Zöller, a.a.O., § 246 Rn 5), übersieht aber, dass sich die dortigen Ausführungen auf die oben bereits beschriebene Konstellation der Aussetzung trotz Aufnahmeerklärung des Rechtsnachfolgers beziehen.
Gestützt wird die klägerische Ansicht auch nicht du...