Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenfestsetzungsverfahren. Unterbrechung durch Tod eines Beteiligten. Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (amtlich)
Auch im Kostenfestsetzungsverfahren unterbricht der Tod eines Beteiligten gemäß § 239 ZPO, § 202 SGG das Verfahren. Bei anwaltlicher Vertretung des Verstorbenen tritt die Unterbrechung nicht ein, der Prozessgegner kann aber gemäß § 246 ZPO die Aussetzung des Verfahrens beantragen. Eines besonderen Interesses bedarf es dabei im Regelfall nicht.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Aussetzung eines Verfahrens im Kostenhöhestreit.
Die am …1913 geborene und am …2012 verstorbene Klägerin begehrte in dem unter dem Aktenzeichen S 1 R 165/06 vor dem Sozialgericht Lübeck geführten Klageverfahren die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Hinterbliebenenrente unter Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) in der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
Dieses Klagebegehren war aus Sicht der Klägerin erfolgreich. Die Beklagte erkannte am 8. April 2008 den klägerischen Anspruch an. Die Klägerin nahm dieses Anerkenntnis an. Gleichzeitig gab die Beklagte ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab.
Mit Beschluss vom 19. November 2010 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Lübeck die durch die Beklagte zu ersetzenden Kosten für das Klageverfahren auf 456,35 EUR fest.
Dagegen hat die Klägerin am 7. Dezember 2010 Erinnerung eingelegt. Nachdem der Tod der Klägerin bekannt wurde, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. April 2013 vorgetragen, dass die Kosten erst bei Nachweis der Rechtsnachfolge abgerechnet werden könnten. Auf Nachfrage des Gerichts hat sie sodann mit Schriftsatz vom 12.11.2013 klargestellt, dass sie einen Aussetzungsantrag gemäß § 246 Abs. 1 2. Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) stellt.
Mit Beschluss vom 21. November 2013 hat das Sozialgericht Lübeck das Verfahren ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf den zulässigen Antrag der Beklagten sei die Aussetzung anzuordnen gewesen, denn die Klägerin sei nach Rechtshängigkeit der Kostensache verstorben und eine Aufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsnachfolger sei nicht erfolgt.
Gegen den der Bevollmächtigten der Klägerin am 26. November 2013 zugestellten Beschluss richtet sich deren Beschwerde vom 11. Dezember 2013. Zur Begründung der Beschwerde trägt die Bevollmächtigte der Klägerin vor, das Sozialgericht habe das Verfahren nicht aussetzen dürfen, denn eine Aussetzung sei nur bis zur Rechtskraft des Urteils möglich und § 246 ZPO sei auf das isolierte Kostenfestsetzungsverfahren im Falle des Todes des Kostengläubigers nicht anwendbar. Davon gehe auch die Vereinbarung aus, die sie mit der Beklagten über die generelle Handhabung der Kostenerstattung getroffen habe. Auch sei aus dem Umkehrschluss zu § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entnehmen, dass nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr ausgesetzt werden könne. Es ergebe sich auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2007, dass nur die umfassende Aussetzung des Rechtsstreits die Kostenfestsetzung hindere und eine Kostenfestsetzung bei Tod einer Partei nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung noch zulässig ist. Der Aussetzungsantrag der Beklagten sei aber auch unbegründet, es sei nicht ersichtlich, welches Interesse diese an der Aussetzung des Verfahrens haben sollte. Insoweit stützt sich die Kläger-Bevollmächtigte auf Rechtsprechung des Sozialgerichts Düsseldorf, z. B. den Beschluss vom 25. September 2013 im Verfahren S 52 R 261/09 W EA, in dem dieses ein berechtigtes Interesse der Beklagten in Konstellationen wie der vorliegenden verneint hat. Es stehe dem Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht entgegen, dass die Erben noch unbekannt seien. Die Prozessvollmacht erlösche durch den Tod des Vollmachtgebers gemäß § 86 ZPO gerade nicht. Soweit die Beklagte sich auf Kommentierungen zur Zivilprozessordnung stütze, habe sie übersehen, dass der Aussetzungsantrag nur solange zulässig sei, solange das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Auch die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte stütze, decke deren Rechtsansicht nicht. Die Kläger-Bevollmächtigte weist darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen der Erörterung über eine Kostenvereinbarung mündlich zugesichert habe, auf den Nachweis der Rechtsnachfolge zu verzichten und regt insoweit Ermittlungen an. Sie beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 21. November 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es könne nicht bestätigt werden, dass im Rahmen der Erörterungen über den Abschluss einer Kostenvereinbarung zugesichert worden sei, auf den Nachweis der Rechtsnachfolge zu verzichten. Sie weist auf die Komme...