Leitsatz
- Auch im Kostenfestsetzungsverfahren unterbricht der Tod eines Beteiligten gem. § 239 ZPO, § 202 SGG das Verfahren.
- Bei anwaltlicher Vertretung des Verstorbenen tritt die Unterbrechung nicht ein, der Prozessgegner kann aber gem. § 246 ZPO die Aussetzung des Verfahrens beantragen. Eines besonderen Interesses bedarf es dabei im Regelfall nicht.
LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15.6.2015 – L 7 SF 139/14 B E
1 Sachverhalt
Die verstorbene Klägerin hatte vor dem SG die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Hinterbliebenenrente unter Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) in der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes beantragt.
Dieses Klagebegehren war erfolgreich. Die Beklagte erkannte den klägerischen Anspruch an. Die Klägerin nahm dieses Anerkenntnis an. Gleichzeitig gab die Beklagte ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab.
Mit Beschl. v. 19.11.2010 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG die durch die Beklagte zu ersetzenden Kosten für das Klageverfahren auf 456,35 EUR fest.
Dagegen hat die Klägerin am 7.12.2010 Erinnerung eingelegt. Nachdem der Tod der Klägerin bekannt wurde, hat die Beklagte mit Schriftsatz v. 17.4.2013 vorgetragen, dass die Kosten erst bei Nachweis der Rechtsnachfolge abgerechnet werden könnten. Auf Nachfrage des Gerichts hat sie sodann mit Schriftsatz v. 12.11.2013 klargestellt, dass sie einen Aussetzungsantrag gem. § 246 Abs. 1 2. Hs. ZPO stellt.
Mit Beschl. v. 21.11.2013 hat das SG das Verfahren ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf den zulässigen Antrag der Beklagten sei die Aussetzung anzuordnen gewesen, denn die Klägerin sei nach Rechtshängigkeit der Kostensache verstorben und eine Aufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsnachfolger sei nicht erfolgt.
Gegen den der Bevollmächtigten der Klägerin am 26.11.2013 zugestellten Beschluss richtet sich deren Beschwerde v. 11.12.2013. Zur Begründung der Beschwerde trägt die Bevollmächtigte der Klägerin vor, das SG habe das Verfahren nicht aussetzen dürfen, denn eine Aussetzung sei nur bis zur Rechtskraft des Urteils möglich und § 246 ZPO sei auf das isolierte Kostenfestsetzungsverfahren im Falle des Todes des Kostengläubigers nicht anwendbar. Davon gehe auch die Vereinbarung aus, die sie mit der Beklagten über die generelle Handhabung der Kostenerstattung getroffen habe. Auch sei aus dem Umkehrschluss zu § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entnehmen, dass nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr ausgesetzt werden könne. Es ergebe sich auch aus einer Entscheidung des OLG Koblenz v. 5.12.2007, dass nur die umfassende Aussetzung des Rechtsstreits die Kostenfestsetzung hindere und eine Kostenfestsetzung bei Tod einer Partei nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung noch zulässig ist. Der Aussetzungsantrag der Beklagten sei aber auch unbegründet, es sei nicht ersichtlich, welches Interesse diese an der Aussetzung des Verfahrens haben sollte. Insoweit stützt sich die Kläger-Bevollmächtigte auf Rechtsprechung des SG Düsseldorf, z.B. den Beschl. v. 25.9.2013 im Verfahren S 52 R 261/09 W EA, in dem dieses ein berechtigtes Interesse der Beklagten in Konstellationen wie der vorliegenden verneint hat. Es stehe dem Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht entgegen, dass die Erben noch unbekannt seien. Die Prozessvollmacht erlösche durch den Tod des Vollmachtgebers gem. § 86 ZPO gerade nicht. Soweit die Beklagte sich auf Kommentierungen zur ZPO stütze, habe sie übersehen, dass der Aussetzungsantrag nur solange zulässig sei, solange das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Auch die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte stütze, decke deren Rechtsansicht nicht. Die Kläger-Bevollmächtigte weist darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen der Erörterung über eine Kostenvereinbarung mündlich zugesichert habe, auf den Nachweis der Rechtsnachfolge zu verzichten und regt insoweit Ermittlungen an. Sie beantragt, den Beschluss des SG v. 21.11.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, es könne nicht bestätigt werden, dass im Rahmen der Erörterungen über den Abschluss einer Kostenvereinbarung zugesichert worden sei, auf den Nachweis der Rechtsnachfolge zu verzichten. Sie weist auf die Kommentierung zu der Vorschrift des § 246 Abs. 1 ZPO hin, wonach der Aussetzungsantrag in jeder Lage des Verfahrens zulässig sei. Gegenwärtig fehle es an der Befugnis, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Der Nachweis der Kostengläubigerschaft aus dem Hauptsachetitel sei unabdingbare Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungstitel. Um einen Kostenfestsetzungsanspruch durchsetzen zu können, bedürfe der Rechtsnachfolger der Umschreibung des Titels aus dem Hauptsacheverfahren. Insoweit stützt sich die Beklagte auf Rspr. des BGH. Sie trägt weiter vor, das Verfahren sei auf Antrag sogar dann auszusetzen, wenn die Erben der verstorbenen Partei erklärten, den Rechtsstreit aufzunehmen. Nur in diesen Fällen bedürf...