Die Kosten anwaltlicher Vertretung, die ein Urheberrechtsinhaber im Verfahren nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 9 S. 1 UrhG zur Erlangung der Auskunft über IP-Adressen aufwendet, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO im nachfolgend gegen eine Person geführten Rechtsstreit, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, soweit die Kosten anteilig auf diese Person entfallen. Dies gilt auch dann, wenn das urheberrechtsberechtigte Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt und dem Auskunftsverfahren vorgelagerte Ermittlungen selbst ausgeführt hat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 15.5.2014 – I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn 10 = WRP 2014, 1468 Deus ex; Beschl. v. 11.12.2014 – I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn 9).

BGH, Beschl. v. 26.4.2017 – I ZB 41/16

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