I.
…
II.
1. Der Senat entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen wurde (§ 568 Abs. 1 S. 1 ZPO).
2. Der Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR wird überstiegen (§ 567 Abs. 2 ZPO).
3. Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auf die Geltendmachung der Verteidigergebühren beschränkte Beschwerde hat Erfolg und führt aus Gründen der Klarstellung zur Aufhebung und Neufestsetzung der von dem Adhäsionsbeklagten zu zahlenden Gebühren und Auslagen.
4. Die Kostenfestsetzung beruht entgegen der Ansicht des Kostenbeamten nicht auf einer mit dem Urt. v. 19.5.2014 ausgesprochenen Kostenentscheidung – das Urteil hat insoweit keine Kostenentscheidung getroffen –, sondern auf dem zwischen dem Adhäsionskläger und dem Adhäsionsbeklagten geschlossenen Vergleich, der eine Kostenvereinbarung enthält. Die Parteien haben damit unter Zugrundelegung des zivilprozessualen Kostenbegriffs eine Regelung über die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers getroffen.
5. Vor diesem Hintergrund richtet sich das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO. Grundlage für die Festsetzung nach §§ 103 f. ZPO ist der nach § 405 Abs. 1 S. 1 StPO geschlossene und protokollierte Prozessvergleich v. 19.5.2015 als Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dieser ist nach den kostenrechtlichen Grundsätzen und Regelungen der ZPO auszulegen. Der einheitliche Kostenbegriff in §§ 91 ff. ZPO umfasst Gerichtsgebühren, gerichtliche Auslagen und außergerichtliche Kosten. Zu diesen Kosten zählen die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten, insbesondere die gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte, die sich nach dem RVG berechnen (vgl. mit eingehender Begründung KG, Beschl. v. 29.5.2015 – 1 Ws 4/15, juris [= AGS 2016, 6]).
6. Hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren entsteht in diesem Fall die Gebühr nach Nr. 4143 VV, die nach der Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV für den Rechtsanwalt gilt, der in Einzeltätigkeit beauftragt ist. Daneben entsteht im Falle eines Vergleichs die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV, die nach der Vorbem. 1 auch neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren gelten.
Die Verteidigergebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV entstehen für den ausschließlich als Adhäsionsklägervertreter tätigen Rechtsanwalt hingegen nicht (vgl. LG Meiningen, Beschl. v. 3.2.2009 – 2 Qs 214/08, juris; Uher, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., 2014, Nrn. 4100–4303 VV Rn 126).
Soweit in dem Termin am 6.8.2013 eine in derselben Kanzlei des Adhäsionsklägervertreters tätige Rechtsanwältin tätig geworden ist, beruhte dies ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auf einer durch den Adhäsionsklägervertreter erteilten Untervollmacht.
7. Ausgehend von einem Streitwert von 4.000,00 EUR sind die Gebühren und Auslagen des im Adhäsionsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts damit wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr 2,0, Nr. 4143 VV, § 13 RVG |
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490,00 EUR |
Einigungsgebühr 1,0, Nrn. 1000, 1003 VV, § 13 RVG |
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245,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 VV |
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82,45 EUR |
Fahrtkosten für sieben Termine, Nr. 7003 VV |
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315,00 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld für sieben Termine |
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245,00 EUR |
von mehr als 4–8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV |
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Vergütung insgesamt: |
1.397,45 EUR |
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zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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265,52 EUR |
Gesamtsumme |
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1.662,97 EUR |
Auslagenpauschale für Akteneinsicht: |
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12,00 EUR |
Gesamtbetrag |
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1.674,97 EUR |
8. Der Zinsausspruch beruht auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.
III. Das Kostenfestsetzungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Eine Gerichtsgebühr wird nur bei einer Verwerfung der Beschwerde oder einer Zurückverweisung der Sache erhoben (Nr. 1812 GKG-KostVerz.).
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Adhäsionsbeklagten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war auf 2.445,45 EUR (geltend gemachte Verteidigergebühren nebst darauf entfallender Umsatzsteuer) festzusetzen.