Die gem. § 197 Abs. 2 SGG statthafte und zulässige Erinnerung ist begründet.
Den Erinnerungsführerinnen steht eine Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1a VV (a.F.) i.H.v.198,79 EUR zu.
Nach Nr. 7000 Nr. 1a VV (hier: in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung; § 60 Abs. 1 S. 1 RVG) kann für Ablichtungen aus Behördenakten die Dokumentenpauschale von 0,50 EUR je Seite für die ersten 50 Seiten und für jede weitere Seite von 0,15 EUR gefordert werden, soweit diese Ablichtungen zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren. Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung sachgemäß ist, muss auf die Sichtweise eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts, der sich mit der betreffenden Akte beschäftigt, abgestellt werden (vgl. zuletzt etwa Bayerisches LSG, Beschl. v. 8.11.2016 – L 15 SF 256/14 E m.w.N.). Dem Rechtsanwalt steht ein Ermessensspielraum zu, der eher großzügig zu bemessen ist (Hartmann, KostG, 47. Aufl., 2017, Nr. 7000 VV, Rn 6 m.w.N. aus der Rspr.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.4.2005 – X ZB 17/04 – [= AGS 2005, 306] zu § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO: "kein kleinlicher Maßstab").
Bei Durchsicht der zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen und der Lit. zu Nr. 7000 VV fällt auf, dass nach der Voranstellung dieser Grundsätze die Notwendigkeit einer Vervielfältigung der ganzen Behördenakte oftmals z.B. unter Hinweis darauf abgelehnt wird, dass es dem Anwalt nicht völlig freigestellt sein könne, nach seinem subjektiven Empfinden Kopien als erforderlich zu bezeichnen (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 23.5.2016 – L 5 SF 12/14 E) oder dass er nicht ohne Weiteres die gesamte Behördenakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen dürfe (Bayerisches LSG, Beschl. v. 8.11.2016 – L 15 SF 256/14 E). Hervorgehoben wird dabei auch stets, dass die bloße Zweckmäßigkeit die Fertigung von Kopien noch nicht als auch wirklich geboten erscheinen lasse (Bayerisches LSG a.a.O.) oder dass eine bloße Erleichterung oder Bequemlichkeit nicht ausreiche, um auch die Erforderlichkeit für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache zu begründen (Hartmann, a.a.O.).
Dies erscheint der erkennenden Kammer wenig folgerichtig. Rechtsanwälte im Sozialrecht stehen – wie die Gerichte und die Behörden – unter einem zeitlichen Druck bei der Bearbeitung der in großer Zahl anfallenden Rechtsfälle. Die Inanspruchnahme von Erleichterungen – wie etwa bspw. der Verzicht auf die kleinteilige Durchsicht einer für wenige Tage überlassenen Behördenakte Blatt für Blatt zur Entscheidung über die Erforderlichkeit der Fertigung von einzelnen Kopien – dient daher nicht nur der Bequemlichkeit, sondern unmittelbar der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit, was ziemlich genau die "Sichtweise eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts" und nicht nur die subjektive Sicht eines unverständigen Einzelnen abbilden dürfte und damit fraglos "sachgemäß" ist.
Gerade in Verfahren der Grundsicherung zeigt sich überdies immer wieder, dass bei erster Sichtung der Akte keinesfalls beurteilt werden kann, welche Akteninhalte für die spätere Bearbeitung relevant werden. Bspw. kann ein bei der Erstantragstellung eingereichter Mietvertrag auf den ersten Seiten der Behördenakte Bedeutung haben für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Jahre später ergehenden Bewilligungsentscheidung. Gleiches gilt für sonstige Erklärungen des Mandanten oder Dritter in vorangegangenen Bewilligungsabschnitten. Oft ist auch die Bescheidlage derart unübersichtlich (wie vorliegend bei einem Rückforderungszeitraum von 40 Monaten mit 8 Ausgangs- und 26 Änderungsbescheiden), dass nur die Fertigung einer vollständigen Kopie der mehr oder weniger chronologisch geführten Behördenakte unter Einschluss dieser Bescheide den Rechtsanwalt in die Lage versetzt, im Prozess sachgerecht zu agieren. Darüber hinaus sind auch relevante Schriftstücke – nicht zuletzt die Bescheide – aus unterschiedlichsten Gründen oftmals nicht mehr im Besitz des Mandanten, was ebenfalls zum Zeitpunkt der Akteneinsicht nicht immer vollständig beurteilt werden kann. Dass bei der danach nicht nur arbeitserleichternd, sondern auch arbeitsabsichernd gebotenen Ablichtung der gesamten Akte mitunter – auch in einem nicht ganz unerheblichen Maß – überflüssige Kopien gefertigt werden, erscheint nicht zuletzt in Anbetracht der regelmäßig im Raum stehenden Summen und des im Vergleich dazu ansonsten unverhältnismäßigen Arbeitseinsatzes des Rechtsanwaltes bzw. seines Personals (und nachfolgend im Rahmen der Kostenfestsetzung und des Erinnerungsverfahrens i.Ü. auch des Gerichtes) hinnehmbar. Eine aus der ex-post-Betrachtung zu konstatierende Überflüssigkeit bedingt überdies keinesfalls eine die Kostenerstattung ausschließende Unsachgemäßheit, da sich letztere aus der ex-ante-Perspektive unter Einschluss des zu diesem Zeitpunkt noch ungewissen Gangs des Verfahrens und der Bedeutung der einzelnen Aktenteile hierfür beurteilt.
Nicht zuletzt auch unter Beachtung des rechtsstaatlichen...