"Mit Schriftsatz v. 30.10.2015 erachtet der Beklagte die Auslagen nicht als erstattungsfähig, weil deren Herstellung in dem Umfang nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Zwar sei ein Rückforderungszeitraum von 40 Monaten betroffen, in dem 8 Ausgangsbescheide, 26 Änderungsbescheide, der Widerspruch und der Widerspruchsbescheid erlassen wurde, jedoch mangelt es an der Notwendigkeit."
Die Klägervertreterin teilte mit Schreiben vom 17.11.2015 mit, dass bei der Ausübung des Ermessens, welche Unterlagen notwendig und erforderlich sind, kein kleinlicher Maßstab anzulegen sei. Insbesondre müssen möglicherweise alle Eventualitäten mitberücksichtigt werden. Ferner wird vorgetragen, dass die Verwaltungsakte mehr als 1.000 Seiten habe und die Akte lediglich für fünf Tage zur Einsicht überlassen wurde. Zudem seien Vermerke und Verfügungen in der Verwaltungsakte ebenfalls zu berücksichtigen, weil sich hieraus verfahrensrelevante Informationen ergeben könnten. Auf die abgegebenen Stellungnahmen im Kostenfestsetzungsverfahren wird verwiesen.
Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren konnte zwischen den Beteiligten keine Einigung über die Höhe der zu erstattenden Kosten erzielt werden. Daher hatte eine förmliche Entscheidung zu erfolgen.
Auslagen, VV-Nr. 7000
Gem. Nr. 7000 Nr. 1a) VV hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz von Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Wenngleich die Beurteilung, welche Kopien zur Bearbeitung der Sache sachgemäß waren, um sich auf alle Eventualitäten vorzubereiten, dem Rechtsanwalt überlassen ist, so muss doch dieses Ermessen auch ausgeübt werden. Dies darf wiederum nicht dazu führen, dass ganze Behördenakten abgelichtet werden, ohne Rücksicht auf Inhalt und Bedeutung der einzelnen Seiteninhalte (SG Chemnitz, Beschl. v. 27.1.2010 – S 3 SF 173/09 E; vgl. SG Berlin, Beschl. v. 11.3.2008 – S 45 VG 60/04). Die Erforderlichkeit der gefertigten Kopien wird dann nicht anzunehmen sein, wenn der gesamte Aktenvorgang abgelichtet wird (vgl. LSG Thüringen, Beschl. v. 19.5.2003 – L 6 B 18/03 SF). Begründet der Anwalt die Notwendigkeit der geltend gemachten Kopien nicht nachvollziehbar, ist eine Kostenerstattung insoweit abzulehnen (Sächs. LSG, Beschl. v. 10.5.2010 – L 6 AS 155/10 B KO; SG Dresden, Beschl. v. 3.3.2009 – S 20 SF 101/08 AS/F; SG Chemnitz, Beschl. v. 5.2.2007 – S 29 AS 588/06).
Nachdem im Kostenfestsetzungsverfahren keine Einigung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit erzielt werden konnte, hat das Gericht die betreffenden Verwaltungsakten angefordert. Hierbei handelt es sich um 5 Bände. Unter Berücksichtigung des strittigen Bewilligungszeitraumes 1.1.2008 bis 30.4.2011 befinden sich in den Verwaltungsakten 959 bedruckte Seiten (Blatt 270 bis 1.123). Hierbei eingeschlossen sind sämtliche Vermerke, Verfügungen und interne Berechnungen der Beklagten. Nicht berücksichtigt sind Unterlagen hinsichtlich der standardmäßigen Eingliederungsvereinbarung und Unterlagen zum Bußgeldbescheid. Es ist ersichtlich, dass im hiesigen Verfahren unter Beachtung des strittigen Bewilligungszeitraumes und der strittigen Problematik die ganzen Verwaltungsakten (bis ausschließlich des Widerspruchsbescheides, der an die Prozessbevollmächtigte übersandt wurde) kopiert wurden. Eine entsprechende Begründung liegt dahingehend vor, dass ein kleinlicher Maßstab nicht anzuwenden sei. Das Gericht geht nach Abwägung der vorgebrachten Argumente der Beteiligten davon aus, dass das erforderliche Ermessen bei vollständiger Ablichtung der Verwaltungsakten nicht ausgeübt wurde, so dass der Ansatz im Ergebnis abzulehnen war.
Im Ergebnis war der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger v. 28.9.2015 mangels festsetzbaren Betrages zurückzuweisen.“