Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten
Leitsatz (amtlich)
Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten aus Akten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 25.07.2011; Aktenzeichen 1 O 686/10) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungbeschluss das LG Meiningen vom 25.7.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 366,55 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Meiningen vom 25.7.2011 hat in der Sache keinen Erfolg.
Die unterlegende Partei hat die dem Gegner erwachsenden Kosten gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (vgl. Zöller/Herget ZPO, 28. Aufl., § 91 Rz. 12). Anhand dieser Maßgabe ist auch die Frage zu beantworten, ob die von der Beklagten geltend gemachten Kopierkosten notwendig waren.
Ausgangspunkt dessen ist, dass nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV grundsätzlich Auslagen, darunter auch die Dokumentenpauschale, zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, die mit den Gebühren abgegolten und nicht gesondert honoriert werden (OLG Karlsruhe vom 27.1.2011 - 15 W 8/10). Ersatz von Auslagen erhält der Rechtsanwalt mithin nur, wenn Teil 7 RVG-VV dies vorsieht (OLG Hamburg vom 7.8.2006 - 8 W 130/06; Göttlich/Mümmler, RVG, 3. Aufl. S. 224, "Dokumentenpauschale").
Vorliegend kommt insofern zunächst Nr. 7000 Nr. 1a RVG-VV als Grundlage einer Erstattung in Betracht, da die Kopien wohl aus den Akten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens, welches am LG Kassel geführt wurde, gefertigt worden sind. Allerdings war deren Herstellung nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten, da die Beklagte als Streitverkündete dieses Verfahrens selbst über diese Unterlagen verfügte. Wären die bei der Beklagten befindlichen Unterlagen kopiert worden, so hätte kein dahingehender Kostenerstattungsanspruch bestanden, was zur Folge hat, dass die gewählte Vorgehensweise nicht geboten war, jedenfalls aber als missbräuchlich anzusehen wäre.
Auch Nr. 7000 Nr. 1b RVG-VV greift nicht, da hier lediglich die Schriftsatzabschriften und Anlagen für den Gegner und andere Beteiligte geregelt sind, wobei dies davon abhängig ist, dass mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen sind und die Ablichtungen aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts, der Behörde oder sonst einer der Verfahren führenden Stelle angefertigt werden (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 7000 RVG-VV Rz. 39). Nicht erfasst sind jedoch solche Kopierkosten, die wie hier dadurch entstanden sind, dass der Anwalt Unterlagen für die eigenen Akten kopiert hat. Dahingehend kann sich die Beklagte auch nicht auf die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Entscheidung des OLG Hamburg (a.a.O.) berufen, da im dortigen Fall die Ablichtungen zur Unterrichtung der Prozessbeteiligten über die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen zur Klageschrift gefertigt worden waren.
Da es auch an den Voraussetzungen der Nr. 7000 Nr. 1c und d RVG-VV und mithin an einer Erstattungsgrundlage fehlt, wurden die geltend gemachten Kopierkosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.7.2011 zutreffend nicht festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, gem. § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Der Beschwerdewert wird in Höhe des Kosteninteresses der Beklagten festgesetzt.
Fundstellen