Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit von Farbdrucken und -kopien
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten des für das Gericht bestimmten Originalschriftsatzes und dazugehöriger Farbdrucke als Anlagen können nicht erstattet verlangt werden.
2. Die Erstattung von Kosten für Farbkopien, die der Rechtsanwalt von Anlagen zu gerichtlichen Entscheidungen zum Zwecke der Zustellung an den Gegner anfertigt, richtet sich allein nach Nr. 7000 Nr. 1b) RVG-VV.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; RVG-VV Nr. 7000
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 16.11.2011; Aktenzeichen 310 O 241/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg vom 16.11.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert i.H.v. 1.838,90 EUR zu tragen.
Gründe
I. Mit seiner sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Festsetzung weiterer Kosten gegen den Antragsgegner für Ausdrucke von Fotografien und die Erstellung von beglaubigten Fotokopien einer einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Zustellung.
Am 4.7.2011 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner wegen der unerlaubten Verwendung von urhebberrechtllich geschützten Fotografien. Dem Antrag beigefügt waren als Anlage ASt 1 farbige Ausdrucke der in Rede stehenden insgesamt 2.496 Farbfotografien auf 990 Din A4-Seiten. Auf diese "Fotografien gemäß Anlage ASt 1" nahm der Verbotsantrag Bezug. Die 990seitige Anlage war dem Antrag in vier farbigen Exemplaren beigefügt. Diese vier Exemplare hatten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers extern für 752,40 EUR drucken lassen.
Die beantragte Beschlussverfügung wurde am 7.7.2011 erlassen. Sie nahm Bezug auf die "aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlichen Fotografien". Das LG verwandte einen der vom Antragsteller eingereichten Farbausdrucke für die den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellte Beschlussausfertigung.
Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erstellten zum Zwecke der Zustellung an den Antragsgegner und seinen Bevollmächtigten zwei beglaubigte Fotokopien des Beschlusses. Diese umfassten jeweils auch 990 Seiten Farbkopien derjenigen Seiten des Beschlusses, die die in Rede stehenden Fotografien zeigen. Insgesamt wurden insoweit 1.980 Farbkopien angefertigt.
Mit Schriftsatz vom 25.7.2011 beantragte der Antragsteller u.a. die Festsetzung gegen den Antragsgegner von 752,40 EUR Druckkosten für die 3.980 beim LG eingereichten farbigen Drucke sowie weiterer Kopierkosten i.H.v. 1.980 EUR für Farbkopien (Kosten insoweit insgesamt 2.732,40 EUR). Mit dem an die Bevollmächtigten des Antragstellers am 23.11.2011 versandten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.12.2011 hat der Rechtspfleger des LG demgegenüber im Hinblick auf die vorliegend allein im Streit stehenden Druck- und Kopierkosten lediglich einen Betrag von 893,50 EUR festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 6.12.2011. Im Kern macht er unter Hinweis auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2004, - I-2 W 46/04) geltend, die Kosten für die 1.980 zum Zwecke der Zustellung an den Antragsgegner erstellten Farbkopien seien mit 1 EUR je Seite zu erstatten. Die Erstellung derartiger hochwertiger Farbkopien gehöre nicht zur üblichen Geschäftstätigkeit eines Anwalts und könne damit nicht als von dessen Honorar erfasst angesehen werden. Zu berücksichtigen sei auch der ganz erhebliche Zeitaufwand für die Abzeichnung der Beglaubigungen. Gegen den Antragsgegner seien ferner Druckkosten in beantragter Höhe für die vier bei Gericht eingereichten Farbausdrucke festzusetzen. Diese Kosten seien gem. Nr. 7001 RVG-VV in voller Höhe zu erstatten und nicht gem. Nr. 7000 RVG-VV zu berechnen. Hilfweise erklärt der Antragsteller den Verzicht auf die Geltendmachung der Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 RVG-VV i.H.v. EUR 20,00.
Der Antragsgegner hat hiergegen eingewandt, die Erstellung und Einreichung von Farbdrucken und Fotokopien sei insgesamt nicht notwendig gewesen, weil die mit der einstweiligen Verfügung verbotene Verletzungshandlung zwischen den Parteien vor dem Antrag auf Erlass unstreitig gewesen sei. Zudem hätten diese Dokumente auch elektronisch eingereicht werden können.
Mit Beschluss vom 19.12.2011 hat der Rechtspfleger des LG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines die bisherige Kostenfestsetzung des LG für Druck- und Kopierkosten übersteigenden Betrages.
Offen bleiben kann, ob insoweit die Festsetzung eines niedrigeren Betrages angezeigt gewesen wäre. Die Festsetzung eines solchen niedrigeren...