Hat ein Zeuge – vorliegend der Sohn der Beklagten – aus freien Stücken den Gebührenverzicht erklärt, hat er nicht verlangt, dass die Beklagte ihm diese Kosten erstattet, wenn er schon keine Entschädigung aus der Staatskasse erhält, und hat die Beklagte sich auch nicht verpflichtet, dem Zeugen seine Auslagen zu erstatten, diese Kosten aber dennoch übernommen, handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten, die sie nicht nach § 91 ZPO erstattet verlangen kann.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.7.2016 – 15 W 43/16

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