Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs löst grundsätzlich keine gesonderten Gerichtsgebühren aus, da die Protokollierung bereits durch die Verfahrensgebühren der Nr. 1210, 1211 GKG-KostVerz. abgegolten ist. Nur dann, wenn ein sog. Mehrvergleich abgeschlossen wird, entsteht eine zusätzliche Vergleichsgebühr nach Nr. 1900 GKG-KostVerz., soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird. Die Vergleichsgebühr berechnet sich folglich auch nur nach dem Wert der nicht anhängigen Ansprüche.

Hierzu wurde durch die Rspr. festgestellt, dass die Vergleichsgebühr nicht entsteht, wenn lediglich ein anderweitiges, vor einem deutschen Gericht anhängiges Verfahren, für welches ebenfalls eine gerichtliche Verfahrensgebühr angefallen ist, miterledigt wird.[27] Eine entsprechende Klarstellung wurde auch durch den Gesetzgeber im Rahmen des 2. KostRMoG mit Wirkung zum 1.8.2013 vorgenommen, in dem der Gebührentatbestand in Nr. 1900 GKG-KostVerz. geändert wurde.[28] Während die Vergleichsgebühr vor der Änderung angefallen war, "soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt", lautet der Wortlaut der Norm nunmehr eindeutig "soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird."

 

Beispiel

Es werden zwei Zivilsachen anhängig; Verfahren 1 wegen Zahlung von 5.000,00 EUR und Verfahren 2 wegen Zahlung von 8.000,00 EUR. In dem Verfahren 1 schließen die Parteien einen Vergleich, mit dem beide Verfahren erledigt werden. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht mehr. Der Vergleichswert wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt, die Streitwerte auf 5.000,00 EUR (Verfahren 1) und 8.000,00 EUR (Verfahren 2).

Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:

Verfahren 1

 
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. (Wert: 5.000,00 EUR) 146,00 EUR

Verfahren 2

 
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1211 Nr. 4 GKG-KostVerz. (Wert: 8.000,00 EUR) 203,00 EUR

Eine Vergleichsgebühr ist nicht entstanden. Zwar handelt es sich um einen Mehrvergleich, da sich über die in Verfahren 1 anhängigen Ansprüche hinaus verglichen wurde. Da es sich jedoch um Ansprüche handelt, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren anhängig waren, ist der Gebührentatbestand der Nr. 1900 GKG-KostVerz. nicht erfüllt. Hinsichtlich des Verfahrens zu 2 liegt durch den Vergleichsabschluss eine Erledigung der Hauptsache vor, die gleichfalls zu einer Gebührenermäßigung führt, da keine streitige Kostenentscheidung mehr ergangen ist.

[27] LG Mannheim AGS 2014, 25 m. zust. Anm. N. Schneider.
[28] Art. 3 Abs. 2 Nr. 27 Buchst. a des 2. KostRMoG (BGBl I, 2586).

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