Die Gerichtskostenrechnung vom 20.7.2015 ist aufzuheben, da sie rechtswidrig ist und den Erinnerungsführer in seinen Rechten verletzt. Soweit und solange dem Erinnerungsführer Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, ist keine Kostenrechnung auf ihn auszustellen (s. auch Tz. 3.1 der Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens-DB-PKH).
Gegen den Erinnerungsführer, dem Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Zahlung von Raten bewilligt war, durfte eine Gerichtskostenrechnung nur in den Grenzen des § 142 FGO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) ZPO ergehen. Danach bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die Landeskasse die rückständigen Gerichtskosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Rückständig sind Gerichtskosten, die zu der Zeit, als die Prozesskostenhilfe wirksam wurde, fällig, aber noch nicht bezahlt waren (FG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2013 – 1 Ko 3840/13 GK; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.10.2001 – 10 W 105/01, JMBI. NW 2002, 115). Das trifft auf die Gerichtskosten zu, die mit Rechnung vom 20.7.2015 festgesetzt, aber schon mit Klageerhebung entstanden waren.
Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom Erinnerungsführer eine Ratenzahlung nicht verlangte, fehlte es an einer Bestimmung des Gerichts, gegen den Erinnerungsführer Kosten geltend zu machen.
Soweit vertreten wird, hinsichtlich der rückständigen Gerichtskosten seien nur die Kosten gemeint, die seit Wirksamwerden der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstanden seien (so FG Köln v. 7.7.2010 – 10 Ko 1033/09, EFG 2010, 1642; Hessisches FG v. 14.6.2012 – 3 Ko 174-175/10, FG Düsseldorf v. 3.7.2015 – 15 Ko 1087/14), fehlt dazu eine gesetzliche Grundlage, die es angesichts des gesetzlichen Wortlauts und des Zwecks der Vorschrift, auch einer unvermögenden Partei die Prozessführung zu ermöglichen, erlaube, zwischen Gerichtskosten zu unterscheiden, die vor oder die nach Wirksamwerden der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstanden sind.
Auch aus der Bestimmung des Gerichts in der Form der Prozesskostenhilfebewilligung ergibt sich nichts anderes, denn diese sieht ja gerade keine Zahlungsverpflichtungen des Erinnerungsführers mehr vor.
I.Ü. wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschl. des FG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2013 – 1 Ko 3840/13 GK, verwiesen.