Der beigeordnete Rechtsanwalt hatte gegenüber der Landeskasse auch die Festsetzung einer Dokumentenpauschale für das Einscannen von Schriftstücken beantragt. Der Urkundsbeamte hat diese Position abgesetzt. Das Einscannen begründe keinen Ersatzanspruch.
Dagegen legte der Anwalt zunächst Erinnerung ein. Es sei nicht nachvollziehbar, warum mit dem 2. KostRMoG die mit dem Einscannen verbundenen Arbeiten nicht mehr honoriert würden, sondern erst beim Ausdrucken. Der Scan eines Dokuments stelle eine digitale Kopie dar, die nach Nr. 7000 VV abrechenbar sei. Eine Kopie müsse nicht zwingend auf Papier o.ä. verkörpert sein.
Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beschwerdeführer habe von der Verwaltungsakte keine Kopien gefertigt, sondern Teile davon eingescannt. Ein Ausdruck sei nicht erfolgt. Die Frage, ob der mit dem Einscannen und Speichern der Daten auf einem Datenträger verbundene Aufwand mit der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV abzugelten sei, habe der Gesetzgeber in den Motiven zum 2. KostRMoG dahingehend beantwortet, dass es sich bei einem Scan nicht um eine Kopie handele. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheide insoweit aus. Die Neuregelung der Nr. 7000 Abs. 2 VV (Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 1 Buchstabe d) genannten Kopien und Ausdrucke) nach der eine Datei mit 1,50 EUR vergütet werde, finde vorliegend keine Anwendung, weil die Vorschrift nur dann einschlägig sei, wenn eingescannte Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zum Zwecke der Überlassung von der Papierform in die elektronische Form übertragen würden. Dies sei hier nicht der Fall.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages Beschwerde eingelegt und angeregt, das Verfahren nach Art. 100 GG dem BVerfG zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob Nr. 7000 VV n.F. mit Art. 20a GG zu vereinbaren sei. Die Auffassung des Gesetzgebers führe im Umkehrschluss dazu, dass die gescannten Dokumente nachträglich ausgedruckt werden müssten, um nach dem Gesetzeswortlaut eine Erstattungsfähigkeit herbeizuführen. Wäre dies tatsächlich die Intention des Gesetzgebers, habe er umweltrechtliche Bedenken völlig unberücksichtigt gelassen. Die mit dem 2. KostRMoG eingeführte Neuregelung werde im Zweifel den Tod vieler Bäume zur Folge haben. Dies sei mit Art. 20a GG nicht zu vereinbaren.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LSG vorgelegt.