1. Eine Kopie i.S.d. anwaltlichen Vergütungsrechts nach Nr. 7000 VV ist nur in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (n.F.) die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie.
  2. Nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchstabe a VV n.F. entsteht für das bloße Einscannen von Urkunden, Dokumenten oder sonstigen Unterlagen keine Dokumentenpauschale.
  3. Nr. 7000 VV ist nicht verfassungswidrig, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 20a GG vor.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 19.5.2017 – L 7 AS 5/16 B 

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