Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von 147,56 EUR Rechtsanwaltskosten nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für deren Geltendmachung und Zinsen.

Dass bei einer anwaltlichen Erstmahnung die außergerichtliche Kostentragung i.d.R. ausgeschlossen ist, trifft zu und entspricht auch der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.5.2016 – IX ZR 208/15 Rn 20). Zwar können Rechtsverfolgungskosten in erforderlichem und zweckmäßigem Umfang zu dem wegen Verzugs erstattungsfähigen Schaden gehören. Sie müssen jedoch durch den Verzug verursacht worden sein. Daran fehlt es, wenn die Rechtsanwaltskosten schon vor Zugang der verzugsbegründenden Mahnung angefallen sind. Wenn der mit der verzugsbegründenden Mahnung beauftragte Rechtsanwalt nach Verzugseintritt weiter tätig geworden ist, führt das nur zur Ersatzfähigkeit von Kosten, die dadurch zusätzlich angefallen sind. Denn nur dann handelt es sich um einen durch den Verzug verursachten Schaden. Die hier geltend gemachte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV ist bereits vor Zugang der Mahnung vollständig angefallen. Nach Vorbem. 2.3 VV entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Soweit Zinsen auf die ursprüngliche Hauptforderung erst später geltend gemacht worden sind, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 RVG. Wenn die Fälligkeit der Gebühr erst nach Verzugseintritt angefallen ist, ändert das an der fehlenden Kausalität zwischen Verzug und Anfall der Gebühren nichts.

Ein Gebührengutachten ist nicht einzuholen. Es handelt sich um Rechtsfragen, die durch das Gericht zu entscheiden sind, und auch nicht um Fälle des § 3a Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 RVG.

Ein Fall, in dem die Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Anspruchs unabhängig vom Verzug aufgrund einer zu vertretenden Vertragsverletzung zu erstatten wären, liegt nicht vor.

AGS 7/2017, S. 363

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