Unter dem 10.12.2015 befuhr der Kläger mit einem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug BMW Typ Mini die ...-Brücke in ... . An einer rot oder gelb zeigenden Ampelanlage hielt er sein Fahrzeug an, als ihm ein im Eigentum der Beklagten stehendes Bundeswehrfahrzeug von hinten auffuhr.
Im weiteren Verlauf beauftragte der Kläger mit der Regulierung seines Sachschadens einen Rechtsanwalt, den hiesigen Prozessbevollmächtigten, der den dem Kläger entstandenen Sachschaden unter dem 12.1.2016 schriftsätzlich bezifferte und zugleich die Beklagte aufforderte, bis spätestens zum 22.1.2016 eine entsprechende Zahlung zu leisten. Die anfallenden Reparaturkosten wurden in besagtem Schriftsatz fiktiv auf Gutachtenbasis berechnet. Im Anschluss ließ der Kläger sein Fahrzeug reparieren, wobei die Werkstattrechnung unmittelbar der Beklagten übersandt wurde.
Im weiteren Verlauf, Anfang Februar 2016, kam es zwischen den Parteien zu einem Streit über die der Regulierung zugrundeliegende Quote dem Grunde nach. Hierbei vertrat die Beklagte die Auffassung, dass sie zu einer Regulierung nur auf Höhe einer Quote von 2/3 zu ihren Lasten verpflichtet sei. Hierauf reagierte der Kläger durch E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 18.2.2016, in der ausgeführt wurde, dass an einer Haftungsquote von 100 % zugunsten des Klägers festgehalten werde. Zugleich wurde der Beklagten eine weitere Schadensregulierungsfrist bis zum 29.2.2016 gesetzt und darauf hingewiesen, dass andernfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich sei.
Gut drei Wochen später, unter dem 9.3.2016, hat der Kläger eine das Unfallereignis vom 10.12.2015 betreffende Klage gegen die Beklagten vor dem LG anhängig gemacht. Einen Tag später, am 10.3.2016, kündigte die Beklagte die vollständige Regulierung des Unfalls gegenüber dem Kläger nach Maßgabe seiner Kostenaufstellung an. Tatsächlich nahm die Beklagte die angekündigte Regulierung sodann zeitnah vor, woraufhin der Kläger (noch vor ihrer Zustellung) die Klage vollumfänglich zurückgenommen hat.
Der Kläger beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 269 Abs. 3 S. 3 BGB).
Die Beklagte beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass die geleistete Zahlung innerhalb einer ihr zuzubilligenden angemessenen Regulierungsfrist von vier bis sechs Wochen vorgenommen worden sei und die Kosten des Rechtsstreits daher dem Kläger aufzuerlegen seien.