Die Entscheidung ist bedenklich, da sie ausschließlich das Interesse der Landeskasse berücksichtigt, Kosten zu sparen.

Abgesehen davon, dass schon ausgehend von diesem Interesse die Entscheidung unzutreffend ist, berücksichtigt sie in keiner Weise, dass auch verfahrenstaktische Fragen zu beachten sind.

Soweit das Gericht der Auffassung ist, es sei kostengünstiger, einen Stufenantrag einzureichen, ist dies evident falsch. Ein Stufenantrag hat nämlich nach § 38 FamGKG einen höheren Wert als ein isolierter Auskunftsantrag und löst damit höhere Kosten aus.

Nur dann, wenn sich aufgrund der Auskunft auch ein Leistungsanspruch ergibt, kann sich ein Stufenantrag im Nachhinein als die günstigere Variante erweisen. Wenn sich aber nach Auskunftserteilung ergibt, dass kein Zahlungsanspruch besteht, dann ist der Stufenantrag die deutlich teurere Variante, weil dann zumindest die Gerichtsgebühr und die anwaltliche Verfahrensgebühr nach dem höheren Wert des Leistungsantrags entstanden sind.

Im Übrigen gibt es keinen Erfahrungsgrundsatz, dass ein Unterhaltsschuldner, der zunächst zur Erteilung vollständiger Auskünfte verpflichtet werden muss, im Nachhinein nicht freiwillig zahlt. Wird z.B. der Unterhalt nach Erteilung der geforderten Auskünfte beziffert, so wird in vielen Fällen ganz oder zumindest teilweise Unterhalt gezahlt, so dass dann gar kein Leistungsantrag folgen muss oder nur in geringerem Umfang.

Für einen Antragsteller birgt ein Stufenverfahren auch ein nicht unerhebliches Kostenerstattungsrisiko. Sollte sich nämlich die Erwartung der Leistungsstufe später nicht realisieren lassen, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, da sich letztlich der Leistungsanspruch als unbegründet erweist.[1] Das kann vermieden werden, indem zunächst ein isolierter Auskunftsantrag gestellt wird. Es entspricht daher grundsätzlich einem planvollen Vorgehen, zunächst einmal – wenn keine Verjährung oder Verwirkung droht – einen isolierten Auskunftsantrag zu stellen, um dann den Leistungsantrag später verlässlich berechnen und beziffern zu können.

Es fragt sich auch, wo hier die Mehrkosten entstanden sein sollen. Die Kosten des Auskunftsverfahrens hätten hier doch dem Antragsgegner auferlegt werden müssen. Schon von daher hätten sich überhaupt keine Mehrkosten ergeben, weil weder die Antragstellerin noch die Landeskasse mit diesen Kosten im Endergebnis belastet worden sein dürfte.

Sicherlich besteht die Möglichkeit, dass ein Beteiligter nach Erteilung der Auskünfte seinen Antrag ändert und auf Leistung übergeht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er damit faktisch seinen Kostenerstattungsanspruch im Auskunftsverfahren verliert, weil sich jetzt die Kostenerstattung nach dem Ergebnis der Hauptsache richtet. Abgesehen davon ist mit Erteilung der Auskunft noch nicht ohne Weiteres der Anspruch bezifferbar. Die Berechnung kann noch eine Zeit in Anspruch nehmen. Abgesehen davon muss doch aufgrund der Auskunft erst einmal der errechnete Leistungsanspruch dem Gegner außergerichtlich zur Zahlung aufgegeben werden. Es droht sonst die Gefahr, dass der Gegner den geänderten Antrag kostenbefreiend anerkennt.

Die hier in der Praxis möglichen Fallkonstellationen im Einzelfall sind viel zu vielschichtig, als dass man pauschal von einer Mutwilligkeit bei sukzessivem Vorgehen ausgehen kann. Im Gegenteil könnte man mitunter darüber nachdenken, ob ein Stufenantrag nicht mutwillig ist, und ein Beteiligter sich zunächst einmal mit einem kostengünstigeren isolierten Auskunftsantrag begnügen muss, um festzustellen, ob und in welcher Höhe überhaupt Ansprüche bestehen. Bei einem Stufenantrag ist nämlich zu beachten, dass es für den Verfahrenswert nicht darauf ankommt, in welcher Höhe die Ansprüche später beziffert werden, sondern auf die Erwartung des Antragstellers bei Antragseinreichung an.[2] Die kann aber erheblich von dem abweichen, was später geltend gemacht wird, insbesondere dann, wenn die Gegenseite im Rahmen des Auskunftsverfahrens Dinge vorträgt, von denen bisher nicht die Rede war (etwa im Zugewinn Anfangsvermögen). Das ginge dann aber kostenmäßig zu Lasten des Antragstellers.

Norbert Schneider

AGS 7/2017, S. 348 - 350

[1] OLG Bamberg AGS 2013, 1061 = FamRZ 2013, 1061 = FamRB 2013, 186 = RVGprof. 2013, 112.
[2] OLG Schleswig AGS 2015, 458 = SchlHA 2016, 193 = NJW-Spezial 2015, 635 = NZFam 2015, 931 = ErbR 2015, 584 = FuR 2015, 741.

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