Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung des von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschusses (§ 12 GKG) nicht zu. Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
1. Der diesbezügliche Antrag war zu verbescheiden (§§ 525, 269 BGB). Zwar hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat diesbezüglich die Rücknahme der Klage erklärt. Die Beklagte hat der Rücknahme jedoch ausdrücklich widersprochen.
2. Der geleistete Gerichtskostenvorschuss ist (wie andere geleistete Vorschüsse, etwa für Auslagen, auch) ein Rechenposten im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs einer obsiegenden Partei und damit Gegenstand des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens (§§ 103 ff. ZPO). Damit ist er – prozessual gesehen – ab Eingang des entsprechenden Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zu verzinsen (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Frage, ob – materiellrechtlich gesehen – eine Verzinsung zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann, wird in der Rspr. unterschiedlich beantwortet.
Das AG Trier (Urt. v. 17.11.2009 – 6 C 122/09, zitiert nach juris, dort Rn 19, 20) bejaht einen Zinsanspruch gestützt auf § 256 BGB (wenn in Rn 19 § 256 ZPO zitiert wird, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen). § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO stehe dem nicht entgegen.
Das OLG Frankfurt (Urt. v. 1.3.2012 – 26 U 11/11, zitiert nach juris, dort Rn 139 ff.) bejaht einen Zinsanspruch i.H.v. 4 % nach § 288 BGB a.F. (der über Art. 229 § 5 EGBGB Anwendung fand) unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, wobei ebenfalls die Ansicht vertreten wird, dass § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO den Anspruch nicht ausschließe.
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 10.7.2012 – 8 U 66/11, zitiert nach juris, dort Rn 43 ff. [= AGS 2013, 200]) erörtert die Problematik ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, hält aber § 288 BGB für unanwendbar, weil der jeweilige Kostenschuldner nicht mit der Kostenerstattungspflicht, sondern (allenfalls) mit der klageweise geltend gemachten Hauptforderung in Verzug sei. Allerdings könne ein konkreter Verzugsschaden i.S.v. § 286 BGB (etwa Aufwendungen zur darlehensweisen Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses oder der Verlust einer Anlagemöglichkeit) bestehen.
Das OLG Brandenburg (Urt. v. 6.2 .2013 – 7 U 6/12, zitiert nach juris, dort Rn 39) lehnt einen auf § 256 BGB gestützten Verzinsungsanspruch ab, ohne sich zur Verzugsproblematik zu äußern. Die Wertung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO schließe einen solchen Anspruch aus.
Der BGH (Urt. v. 18.2.2015 – XII ZR 199/13, zitiert nach juris, dort Rn 31 ff. – Revisionsentscheidung zu OLG Karlsruhe v. 10.7.2012, a.a.O.) hält die im dortigen Verfahren erhobene Feststellungsklage für unzulässig, da Leistungsklage nach § 258 ZPO habe erhoben werden können. Zur materiellen Rechtslage hat sich der BGH in der genannten Entscheidung nicht geäußert.
3. Nach Auffassung des Senats kommt eine Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses vor Eingang des Kostenfestsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht, da es hierfür keine Anspruchsgrundlage gibt.
a) § 256 BGB kommt nicht in Betracht. Die Norm regelt die Verzinsung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz und setzt daher einen Anspruch auf Aufwendungsersatz dem Grunde nach voraus. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen §§ 683, 670 BGB nicht in Betracht. Denn der jeweilige Kläger führt mit der Leistung des Gerichtskostenvorschusses weder ein Geschäft des jeweiligen Beklagten noch steht dies im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Beklagten.
b) Eine Verzinsung nach § 288 BGB scheidet aus (insoweit folgt der Senat dem OLG Karlsruhe a.a.O., und weicht vom OLG Frankfurt a.a.O., ab), weil der jeweilige Beklagte zwar spätestens ab Rechtshängigkeit mit der jeweiligen Klageforderung, nicht jedoch mit einem Kostenerstattungsanspruch in Verzug ist. Verzug mit dem Kostenerstattungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher erst mit der Kostengrundentscheidung fällig wird, also weder bei Klageeinreichung noch bei Anzeige der Verteidigungsabsicht oder Ankündigung eines Klageabweisungsantrags fällig ist, so dass durch diese Prozesshandlungen Verzug nicht eintreten kann (§ 286 Abs. 1 BGB).
4. Die vom LG getroffene Feststellung der Verzinsung des geleisteten Gerichtskostenvorschusses mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags kann daher keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankäme, ob insoweit ein Feststellungs- oder ein Leistungsausspruch veranlasst gewesen wäre. Dahin stehen kann ferner, ob dem OLG Karlsruhe (a.a.O.) auch darin gefolgt werden könnte, dass stattdessen ein Anspruch auf den konkret dargelegten Verzugsschaden in Betracht kommt. Einen solchen Anspruch macht die Klägerin nicht geltend.
Der Senat neigt insoweit – ohne dass es im konkreten Fall darauf ankäme – dazu, dass die Regelung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO einen derartigen Schadensersatzanspru...